Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-26
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-26
Wortprotokoll
Zu Artikel 15a Absatz 1bis: Die Kommission hat nur kurz über diese Bestimmung diskutiert. Dementsprechend wird man sich im Differenzbereinigungsverfahren nochmals Gedanken über ihre genau Tragweite beziehungsweise Opportunität machen müssen. Für den Bundesrat ist klar: Zugang zu Daten, die die Informationsstelle für Konsumkredit gestützt auf das Konsumkreditgesetz sammelt, soll nur erhalten, wer diese Daten wiederum bei einer späteren Kreditvergabe benötigt. In diesem Sinne ist der Zugang zur Informationsstelle für Konsumkredit beschränkt.
Gleichzeitig gilt es zu verhindern, dass die Informationsstelle für Konsumkredit einem so restriktiven Regime unterworfen wird, dass der Träger der Informationsstelle für Konsumkredit keine weiteren Informationen bearbeiten darf. Entsprechend muss es auch in Zukunft möglich bleiben, dass die Informationsstelle mehr und andere Informationen bearbeitet, als vom Konsumkreditgesetz verlangt wird. Selbstverständlich ist dies aber nur möglich, wenn der Betroffene dem Informationsaustausch vertraglich zugestimmt hat und wenn im Übrigen das Datenschutzgesetz respektiert wird.
Zu Artikel 15bbis: Dieser beschreibt, wann bei einem Leasingvertrag eine Meldung erfolgen muss. Nach Meinung der Kommission ist dies nur dann der Fall, wenn der Leasingnehmer mit mindestens drei Raten im Rückstand ist. Die blosse Existenz eines Leasingvertrages ist nicht zu melden.
Mit dieser Lösung ist die Kommission der Leasingbranche wohl weiter entgegengekommen, als es sich diese selber wünscht. Tatsächlich ist es nämlich so, dass Ende 1999 rund 300 000 Leasingverträge mit einem Betrag von rund 5 Milliarden Franken bei der Zentralstelle für Kreditinformation gemeldet waren. Dieses Volumen übersteigt, wenn auch nur knapp, den Betrag der gemeldeten gewöhnlichen Konsumkredite. Es gibt keinen Grund, mit dieser im Konsumkreditgesetz getroffenen Lösung hinter der heutigen, bestens etablierten Praxis zurückzubleiben. Leasingverträge müssen auch im Interesse der Leasinggeber gemeldet werden, ungeachtet davon, ob der Leasingnehmer in Verzug ist oder nicht.
Weil heute kein Minderheitsantrag vorliegt, werden wir uns im Differenzbereinigungsverfahren noch einmal damit auseinander setzen.