Wicki Franz · Ständerat · 2000-09-26
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Wir kommen nun zum Abschnitt 4a, Kreditfähigkeitsprüfung. Ich spreche zum ganzen Abschnitt, d. h. zu den Artikeln 15bis bis 15f.
Die Kreditfähigkeitsprüfung bildet das Herzstück der Revisionsvorlage. Worum geht es? Jeder Kreditgeber prüft, schon aus eigenem Interesse, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, den gewünschten Kredit samt Zinsen zurückzuzahlen. Dafür braucht es keine gesetzliche Regelung. Eine gesetzliche Regelung ist aber notwendig, wenn bei der Kreditprüfung noch weitere, beispielsweise familienpolitische Anliegen berücksichtigt werden sollen. Ein Familienvater, der auf Jahre hinaus sein ganzes disponibles Einkommen für die Rückerstattung eines Konsumkredites aufwenden muss, kann in dieser Zeit keine anderen, möglicherweise noch dringenderen Auslagen tätigen. Erst recht über den Haufen geworfen [PAGE 578] wird sein Budget dann, wenn unvorhergesehene Ereignisse dazwischenkommen, beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Scheidung. Der Grundsatz einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kreditfähigkeitsprüfung kann nach dem Beschluss des Nationalrates und der Debatte in unserer Kommission als unbestritten gelten.
Um so umstrittener ist die inhaltliche Ausgestaltung der Kreditfähigkeitsprüfung. Folgt man dem bundesrätlichen Entwurf, so ist zu unterscheiden: Bei gewöhnlichen Krediten erfolgt die Kreditfähigkeitsprüfung in blosser Abhängigkeit zum Einkommen. Wer nicht in der Lage ist, seinen Kredit innert zwei Jahren zurückzuzahlen, ist nicht kreditfähig. Ihm darf kein Kredit gewährt werden - Artikel 15c Absatz 4. Etwas grosszügiger zeigt sich der Bundesrat bei Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption. Hier darf der Kreditgeber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, d. h., er darf bei der Kreditfähigkeitsprüfung beispielsweise auch das Vermögen des Karteninhabers berücksichtigen. Ich verweise auf Artikel 15d Absatz 1.
Der Nationalrat hat sich im Wesentlichen dem bundesrätlichen Entwurf angeschlossen. Einzig die Frist für die so genannte hypothetische Amortisation hat er von 24 auf 36 Monate verlängert. Unsere Kommission ist noch einen Schritt weiter gegangen, indem sie die Kreditfähigkeitsprüfung bei Leasingverträgen neu regeln will. Auch der Leasinggeber soll die Möglichkeit haben, nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen des Leasingnehmers zu berücksichtigen - Artikel 15cbis.
Flankiert wird die Kreditfähigkeitsprüfung von der Pflicht des Kreditgebers, die von ihm gewährten Kredite der Informationsstelle für Konsumkredit zu melden. Eine solche Informationsstelle besteht bereits heute auf privater Basis, sie trägt den Namen Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK).
Was muss der Kreditgeber nun melden? Wiederum unterscheidet die Kommission zwischen gewöhnlichen Krediten, Leasingverträgen und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption. Gewöhnliche Kredite sind immer zu melden. Das ist Artikel 15b. Leasingverträge sind bei Verzug zu melden. Das ist Artikel 15bbis.
Kredit- und Kundenkartenschulden sind nur zu melden, wenn der Karteninhaber dreimal hintereinander von seiner Kreditoption Gebrauch gemacht hat und danach noch ein Saldo von 3000 Franken besteht. Das ist Artikel 15bter. Keine Meldung zu befürchten haben also jene Kreditkarteninhaber - und das sind die meisten -, die ihre Kreditkartenabrechnungen regelmässig bezahlen, ohne von der eingeräumten Kreditoption Gebrauch zu machen.
Auch was die Meldepflicht angeht, erweisen sich die Beschlüsse unserer Kommission als etwas grosszügiger als jene des Nationalrates. Unserer Kommission liegt daran, dass nicht beliebige Meldungen gemacht werden müssen, sondern nur solche, die auf eine konkrete Überschuldungsgefahr hinweisen.
Im Übrigen hat die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) gestern Abend verschiedenen Mitgliedern unseres Rates per Fax eine Empfehlung vom 5. September 2000 zukommen lassen: "Die EKK legt insbesondere Gewicht auf die Feststellung, dass der Sorgfaltspflicht des Konsumkreditgebers bei der Kreditprüfung und Kreditwürdigkeitsprüfung oberste Priorität eingeräumt wird. Sie ist das geeignetste gesetzgeberische Mittel, die Überschuldung von Privathaushalten vermeiden zu helfen." Dieser Empfehlung ist zuzustimmen.
Zu den übrigen Anträgen der Kommission habe ich noch folgende kurze Bemerkungen:
In Artikel 15bis wird ein Grundsatz aufgestellt, warum die Kreditfähigkeitsprüfung durchzuführen ist. Es wird hier der Zweck angegeben; der Artikel stellt somit auch eine Leitlinie für den Richter dar. Die Fassung des Nationalrates stellt, entgegen der Überschrift, keinen Grundsatz auf, sondern nur eine Regel, wann die Kreditfähigkeit nicht gegeben ist. In der Zielrichtung stimmen aber beide Fassungen überein.
Zu Artikel 15a (neu), Informationsstelle für Konsumkredit: Zu Absatz 1 muss ich noch sagen: Die Verwaltung macht mich darauf aufmerksam, dass hier eine Ergänzung notwendig wäre. Ich bitte darum, dass man diesen Hinweis der Verwaltung bei der nationalrätlichen Differenzbereinigung beachtet.
Bei Artikel 15a Absatz 1bis geht es um den Datenschutz. Mit dieser Bestimmung soll den Befürchtungen entgegengetreten werden, die Daten der Informationsstelle könnten auch anderen als den Kreditgeberinnen zugänglich gemacht werden. Zudem kann so verhindert werden, dass die Informationsstelle mit Anfragen überflutet wird, die in keinem konkreten Zusammenhang mit einer Kreditvergabe stehen, sondern allenfalls ganz andere Anliegen verfolgen. Im Übrigen stimmen wir hier dem Nationalrat zu.
Bei Artikel 15b, Meldepflicht, wurden in Absatz 2 entsprechend Artikel 12a ebenfalls 10 Prozent eingesetzt, damit die Meldepflicht für Rückstände mit der Definition des Verzuges übereinstimmt. Der Nationalrat hat in Artikel 12a Absatz 1 anstelle von mindestens einem Viertel des Nettobetrages mindestens 10 Prozent beschlossen.
Zu Artikel 15bbis: Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf müsste das Leasingverhältnis als solches gemeldet werden. Unsere Kommission beantragt aber, dass bei Leasingverhältnissen grundsätzlich nur Ausstände zu melden sind, wenn diese mindestens drei Raten betragen.
Zu Artikel 15bter, Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkartenkonti: Hier sind Bestimmungen eingefügt worden, die vorher unter Artikel 15d Absätze 2 und 3 standen. Also wurden informelle und systematische Änderungen angebracht. Im Übrigen geht es hier um die Frage, wann gemeldet werden muss; auf diese Frage bin ich bereits eingegangen. In Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, die Meldelimite von 3000 Franken mittels Verordnung periodisch der Entwicklung des schweizerischen Indexes der Konsumentenpreise anzupassen.