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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-11

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-11

Wortprotokoll

Wir haben uns in der Botschaft auf Seite 114 ausführlich zu dieser Problematik geäussert, nämlich im Kapitel "Erteilungsvoraussetzungen und richterlicher Entscheid". Dort steht das ja; das ist aufgrund des WTO-Beschlusses so gemacht worden, aber es muss präzisiert werden. Das, was wir vorschlagen, ist damit in Übereinstimmung, aber es könnte auch anders gemacht werden, das ist ja bei solchen Bestimmungen so.

Was ist vor dem Richter darzulegen? Es sind alle Voraussetzungen zu beweisen, die in den Artikeln 40d und 40e abschliessend festgelegt sind. Ich kann jetzt nicht alle aufzählen, aber es muss z. B. nachgewiesen werden, dass ein Land zu den grundsätzlich berechtigten Ländern gehört; es muss ein gravierendes Problem der öffentlichen Gesundheit nachgewiesen sein usw. Das ist alles dort aufgezählt. Teilweise bestehen Beweiserleichterungen; so etwa gibt es Listen, aus denen hervorgeht, ob ein Land grundsätzlich berechtigt ist oder nicht. Es gibt also Listen, und es ist relativ einfach, wenn diese bestehen. Es gibt auch Listen, die über Epidemien Auskunft geben; dies steht ja nicht im luftleeren Raum. Dies genügt z. B. für den Nachweis eines Gesundheitsnotstandes. Aber es führt zu weit, hier allen möglichen Konstellationen nachzugehen. Wie gesagt, wir haben versucht, das in der Botschaft darzulegen. Wir verstehen auf jeden Fall das WTO-Recht nicht so - und so ist es auch von den Rechtsgelehrten geprüft worden -, dass eine blosse Meldung vom berechtigten Land für die Erteilung einer Lizenz genügt. Diese Präzisierungen, die wir haben, stehen nicht im Widerspruch zum WTO-Recht.