Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-09-26
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-26
Wortprotokoll
Die Version des Widerrufsrechtes, die uns die Kommission vorschlägt, führt faktisch zu einem Auszahlungsverbot und kann so meines Erachtens nicht im Interesse der Kredit suchenden Konsumenten liegen. Das meine einleitende Feststellung, die ich kurz zu belegen versuche.
Kein Kreditgeber wird, bleibt Absatz 3 so bestehen, vor Ablauf der siebentägigen Widerrufsfrist einen Kredit ausbezahlen. Die Konsequenz dieses Artikels ist nämlich, dass beim Widerruf eines bereits ausbezahlten Kredites innert sieben Tagen der Kreditvertrag dahinfällt, also nichtig wird. Dann besteht für den Kreditgeber bloss noch eine einfache Forderung auf Rückerhalt des Betrages. Also wird doch in den allermeisten Fällen kein Kreditinstitut vor Ablauf der Widerrufsfrist eine Auszahlung machen. Das Geschäftsrisiko ist einfach zu hoch.
Damit stellt sich für uns die Frage, ob es aus Sicht des Kreditnehmers überhaupt wünschenswert ist, dass er vor Ablauf besagter Widerrufsfrist bereits über den Kreditbetrag verfügen kann. Beantworten wir diese Frage negativ, können wir es bei der Version der Kommission bewenden lassen. Gibt es aber effektiv berechtigte Gründe, sofort, binnen ein, zwei Tagen beispielsweise, über einen Kreditbetrag verfügen zu können, müssen wir diesen Artikel ändern.
Ich glaube, es gibt solche Gründe. Ich denke etwa an Gelegenheitskäufe, an das Angebot von Occasionen per Zeitungsinserat, an Versteigerungen, deren Termin man nicht früher in Erfahrung bringen kann. In solchen Fällen ist der Barkäufer dem Kreditkäufer ganz einfach überlegen. Oder anders ausgedrückt: Wer nicht gerade liquid ist, ist gegenüber dem Barkäufer ganz einfach im Nachteil, ist gesetzlich diskriminiert.
Dazu kommt eine meines Erachtens kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Konsumkreditnehmers gegenüber dem Abzahlungskäufer. Mit einem faktischen Auszahlungsverbot greift der Gesetzgeber somit - und dies zum Nachteil der Konsumenten - in den Wettbewerb der Anbieter ein. Diese Problematik ist in andern Ländern, die ähnliche so genannte "Konsumentenschutzbestimmungen" bezüglich des Widerrufsrechtes hatten, erkannt und ausgebessert worden.
Eine solche Nachbesserung enthält auch mein Antrag. Er entspricht Paragraph 7 des deutschen Verbraucherkreditgesetzes. Die Formulierung wird dem Gedanken einer echten Missbrauchsbekämpfung gerecht. Sie erfüllt die legitime Forderung nach Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen, ohne aber die Konsumenten zu diskriminieren.
In Absatz 1 wird verankert, dass aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages dem Kreditnehmer weder Zinsen noch Kosten entstehen. In der Ihnen vorliegenden korrigierten Fassung meines Antrages erwähne ich neben den Kosten ausdrücklich auch die Zinsen, obwohl diese an sich Teil der Kosten sind.
In Absatz 3 wird dem Missbrauch des Widerrufs insofern Vorschub geleistet, als festgeschrieben wird, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Konsument den erhaltenen Kreditbetrag nicht innert zwei Wochen nach erfolgter Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt.
Da es bei diesem Artikel so oder so zu einer Differenz mit dem Nationalrat kommen wird, bitte ich die Kommission, sich jedenfalls bei der Bereinigung das meinem Antrag zugrunde liegende deutsche Modell genauer anzusehen. Ich bin davon überzeugt, dass es eine optimalere Lösung sowohl für Kreditgeber als auch für Kreditnehmer beinhaltet.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Antrag heute zuzustimmen, auf dass letztlich eine Lösung obsiegt, die sich in der Praxis anderer Länder bereits bestens bewährt hat.