Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-06-11
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-11
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir zum Eintreten folgende Bemerkungen:
Der Patentschutz für industrielle Erfindungen ist wichtig für die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, das ist unbestritten. Wer eine Erfindung macht und diese eine bestimmte Zeit als Monopol nutzen kann, hat damit einen Anreiz, auch in kostenintensive Entwicklungen und in die Forschung zu investieren. Ein guter Schutz des geistigen Eigentums ist für den Werk- und Denkplatz Schweiz wichtig.
Den Schwerpunkt der vorliegenden Revision bildet die Frage der Patentierung von biotechnischen Erfindungen. Wenn wir die Diskussion in der Öffentlichkeit und auch im Parlament betrachten, müssen wir feststellen, dass diese lange Zeit von der patentrechtlichen Erschöpfung und der Frage der Parallelimporte dominiert war. Die Abkoppelung dieser Fragen von der vorliegenden Revision rückt nun meines Erachtens andere wichtige Fragen der Revision, die vorher untergegangen waren, ins Blickfeld. Das war dringend notwendig. Die Grundsatzfrage lautet doch: Sollen biotechnische Erfindungen auch patentierbar sein?
In den letzten Jahren wurden wir als Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Bio- und Gentechnologie immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Ich denke hier beispielsweise an die Stammzellenforschung, die Forschung am Menschen, die künstliche Befruchtung oder die Gentechnologie. Dabei stellten sich neben rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen immer auch ethische Fragen. Diese ethischen Fragen hatten und haben wir bei jedem Gesetz zu beantworten. Bei diesen ethischen Fragen können wir auch nicht einfach nur auf das künftige Gesetz über die Forschung am Menschen verweisen. Der rote Faden der bisherigen Gesetzgebung war, dass wir gegen grundsätzliche Verbote waren. Wir haben auch immer klare Grenzen gesetzt. Vor diesem Hintergrund halte ich es mit den beiden Ethikkommissionen und befürworte grundsätzlich, dass intellektuelle Leistungen im Bereich der Biotechnologie schutzwürdig sind. Damit bin ich auch für Eintreten auf die Vorlage. Ich erhoffe mir auch, dass so die Biotechnologie auch dem Nutzen der Menschheit dienen kann.
Dann stellen sich für mich noch die folgenden zwei Fragen: Werden in der Vorlage die Grenzen richtig gezogen? Haben wir die unterschiedlichen Interessen richtig gegeneinander abgewogen? Es braucht für mich einen Ausgleich der verschiedenen Interessen und auch klare Grenzen. In der Biotechnologie sind im Vergleich mit Erfindungen aus unbelebter Materie qualitativ doch einige zusätzliche Anforderungen zu stellen, denn es geht hier ja um den Umgang mit lebender Materie. Meinen ethischen Anliegen kommt man mit Artikel 1a und Artikel 1b entgegen. Ich begrüsse es auch, dass die Begriffe der Menschenwürde und der Würde der Kreatur ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen worden sind. Auch kann ich der beispielhaften Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 weitgehend folgen. Bei Absatz 1 Buchstabe f, wo es um die Verwendung menschlicher Embryonen geht, besteht für mich eine grosse Sensibilität. Dieser Sensibilität ist besonders Beachtung zu schenken.
Nach der Abkoppelung der Frage der patentrechtlichen Erschöpfung und der Parallelimporte erwachte die Diskussion um Artikel 8c, der die abgeleiteten Gensequenzen umfasst, aus dem Dornröschenschlaf. Hier geht es auch um eine Interessenabwägung. Ob diese Interessenabwägung richtig vorgenommen wurde, müssen wir als Gesetzgeber selber beurteilen. Auch müssen wir beurteilen, ob wir für diese Interessenabwägung heute genügend Grundlagen haben, und zwar unabhängig davon, ob man bei Artikel 8c für den Antrag der Kommissionsmehrheit oder jenen der Kommissionsminderheit ist. Ich meine: Nein. Ich habe deshalb für Artikel 8c einen Rückweisungsantrag eingereicht. Wir können also die ganze Vorlage beraten, ausser Artikel 8c. Ich werde meinen Rückweisungsantrag bei Artikel 8c näher begründen.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.