Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-12
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-12
Wortprotokoll
Die Initiative verlangt, dass Teilbezüge von beruflichen Vorsorgeleistungen im Zeitpunkt der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder später nur in der Höhe des tatsächlichen Bezugs und nicht etwa in der Höhe des gesamten Vorsorgeguthabens besteuert werden.
Die Kommission ist der Überzeugung, dass es richtig ist, dass Mittel aus der zweiten Säule vorbezogen werden können, um eben ein Unternehmen zu gründen. Eine Behandlung analog dem Vorbezug bei der Wohneigentumsförderung, wo nur der ausgerichtete Beitrag zur Besteuerung gelangt, drängt sich nach Ansicht von Frau Fetz auf. Es gibt dann allerdings Probleme, wenn wir die Gleichbehandlung bei Vorbezügen für Investitionen ins Unternehmen gegenüber der Wohneigentumsförderung durchsetzen. Die Kommission ist im Grundsatz dem Anliegen der Initiantin wohlwollend gegenübergestanden, hat aber festgestellt, dass tatsächlich ein erster Teilbezug nur in der Höhe des effektiven Bezuges besteuert wird. Nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind weitere Teilbezüge im Gesetz über die berufliche Vorsorge allerdings nicht vorgesehen.
In diesen Fällen wird steuerlich über das gesamte Freizügigkeitsvermögen abgerechnet. Damit soll vermieden werden, dass sich der Bezüger mehrmals Tranchen auszahlen lässt, die unter der Grenze liegen, unterhalb welcher keine Steuern mehr geschuldet sind.
Die Kommission kommt zum Schluss, dass das Hauptbegehren der parlamentarischen Initiative somit bereits erfüllt ist. Zu weiteren Begehren hat sie sich allerdings negativ ausgesprochen, so unter anderem dazu, eine Regelung einzuführen, welche mehrfache Teilbezüge von Vorsorgekapital bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Warum? Es gibt einen entscheidenden Unterschied zur Förderung des Wohneigentums mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge. Bei der Wohneigentumsförderung sind mehrere Vorbezüge möglich, allerdings nur in Intervallen von jeweils fünf Jahren. Das vorbezogene Kapital aus der zweiten Säule ist beim Wohneigentum durch ein Aktivum in Form einer Immobilie abgesichert, was bei Investitionen in eine KMU oder in ein Start-up natürlich nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass es bei der Veräusserung der Immobilie auch eine Rückzahlungspflicht gibt. Das wäre in diesem Fall umgekehrt nicht vorgesehen gewesen.
Aus diesem Grund, weil die parlamentarische Initiative in ihrer Hauptstossrichtung erfüllt ist und weil wir weiter gehende Anliegen nicht aufnehmen wollen, beantragt Ihnen die Kommission, die parlamentarische Initiative Fetz abzuschreiben.