Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-06-13
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-13
Wortprotokoll
Ich werde Ihnen vorerst darlegen, was für Überlegungen die Kommission zu Absatz 1ter angestellt hat; dann spreche ich zu Absatz 1quater. Damit sehen Sie dann auch gleich den Unterschied zu den Anträgen, die Ihnen dazu vorliegen.
Gemäss Artikel 1ter regelt der Bundesrat in der Verordnung "die Anforderungen an die erstmalige Beurteilung der Arzneimittel und an die regelmässige Überprüfung ihrer Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit". Zusätzlich wird festgehalten, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass die Arzneimittelversorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung preisgünstig erfolgen kann. Wir haben hier folgende Formulierung aufgenommen: "Er sorgt für eine preisgünstige Arzneimittelversorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung."
In den Buchstaben a, b und c wird festgehalten, was zu regeln ist. In Buchstabe a werden noch einmal die Anforderungen an die Beurteilung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit angeführt, in Buchstabe b wird festgehalten, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln und der Preisgestaltung in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern zu geschehen hat.
Zu Absatz 1quater: Es wird der Preis festgelegt, den die Versicherer bei Abgabe des Medikamentes abzüglich Kostenbeteiligung vergüten müssen. Dieser Preis gliedert sich in einen Anteil Fabrikabgabe und einen Anteil Vertrieb. Die Publikumspreise sind für alle Leistungserbringer gleich. Die entsprechende Bestimmung ist in Artikel 35a der Krankenpflege-Leistungsverordnung enthalten. Die Kommission hat darauf verzichtet, für die jeweiligen Leistungserbringer einen unterschiedlichen Vetriebsanteil festzulegen; sie behält sich aber vor, in dieser Frage einmal einen Vorstoss einzureichen. Eine erneute preisliche Einschätzung wird zurzeit zwei Jahre nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste vorgenommen, und bei einer Indikationserweiterung sieben Jahre danach. In Fällen, in denen die Schweiz das Ersteinführungsland ist, stellt seit 2003 eine bereits nach zwei Jahren erfolgende Überprüfung sicher, dass das Preisniveau der Referenzländer nicht überstiegen wird und dass allfällige Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung der Krankenversicherer bezahlt werden.
In der Kommission wurde die Meinung vertreten, es sei trotzdem Handlungsbedarf gegeben, vor allem bei Medikamenten, die noch keiner ausserordentlichen Preisüberprüfung zugeführt worden seien. Deshalb halten wir fest, dass die Überprüfung aller Medikamente grundsätzlich alle drei Jahre zu geschehen hat und das Bundesamt - das ist neu - auch klinische Daten aus der Schweiz beiziehen soll. Gemeint sind damit klinische Daten aus Spitälern und Ambulatorien, und zwar solche von Patientinnen und Patienten in der Grundversicherung. Die Daten sind in den Spitälern vorhanden. Es gilt noch den richtigen Datensatz zu erfassen, damit Sachverhalte gesammelt werden können. So sollen künftig Rückschlüsse über den Einsatz der Medikamente gezogen werden können. Die Studien der Pharmaindustrie, die sogenannten Studiendesigns, sollen dabei, wie bis anhin, auch beigezogen werden.
Der guten Ordnung halber ist hier noch festzuhalten, dass sich die Kommission bewusst ist, dass diese Bestimmung zusätzliche Kosten beim BAG nach sich ziehen wird. Angesichts des Gesundheitskostenmarkts von gegen 5 Milliarden Franken können diese Mehrkosten aber bei Weitem wieder eingespart werden.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Absätzen 1ter und 1quater im Sinne der Kommission zuzustimmen. Ich werde mich möglicherweise noch einmal melden, wenn ich die Begründung der Anträge Schweiger und Sommaruga Simonetta gehört habe.