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Wicki Franz · Ständerat · 2000-09-26

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26

Wortprotokoll

Das Geschäft mit Konsumkrediten ist in der Schweiz von grosser wirtschaftlicher und sozialpolitischer Bedeutung. Es schafft die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen auf Kredit zu beanspruchen. Die Vor- oder Fremdfinanzierung des Konsums hat volkswirtschaftliche Auswirkungen über die Branche der Kreditbanken hinaus. Sie schafft Arbeitsplätze und regt den Konsum an. Eine Studie der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich von 1995 hat ergeben, dass für den Schweizer Markt direkt oder indirekt gegen 70 000 Arbeitsplätze von derartigen Finanzierungsformen abhängen.

Andererseits zeigt es sich aber, dass Menschen mit der Rückzahlung von Krediten in Schwierigkeiten geraten. Diese Rückzahlungsschwierigkeiten können Einzelpersonen und Familien gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten an den Rand des Ruins bringen.

Die Überschuldung der Konsumkreditnehmer zwingt den Gesetzgeber, den Missbräuchen und dem Wildwuchs im Kleinkreditwesen einen Riegel vorzuschieben. Dabei ist es aber wichtig, das Augenmass nicht zu verlieren und die Konsumentinnen und Konsumenten als mündige Bürger zu betrachten. Der Gesetzgeber darf auch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger nicht vergessen. Es ist daher eine Gratwanderung zwischen den Anliegen des sozialen Konsumentenschutzes einerseits und des Mündigkeitsanspruches der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Wir müssen einen vernünftigen Kompromiss finden zwischen der Forderung, mündige Bürger nicht zu bevormunden, und der Tatsache, dass eine kleine Minderheit von Bürgerinnen und Bürgern sich Jahr für Jahr mehr verschuldet.

In der Schweiz haben wir seit dem 1. April 1994 ein Konsumkreditgesetz. Dieses ist auf die Bekämpfung von Missbräuchen ausgerichtet und verlangt unter anderem, dass die Kreditinstitute die Konsumentenschaft umfassend und nach einheitlichen Grundsätzen über den Inhalt des Kreditvertrages informieren.

Daneben kennen verschiedene Kantone Schutzbestimmungen, die weiter gehen. Die Kantone Zürich, Neuenburg, Bern, Basel-Stadt und Basel-Landschaft zuerst, später auch Schaffhausen, St. Gallen und Freiburg haben zusätzliche eigene kantonale Konsumkreditgesetze erlassen.

Mit der Botschaft vom 14. Dezember 1998 beantragt der Bundesrat nun die Änderung des Bundesgesetzes über den [PAGE 565] Konsumkredit. Gemäss Bundesrat verfolgt die Revision ein doppeltes Ziel: Auf der einen Seite will sie den Schutz vor übereilter und unverantwortlicher Kreditaufnahme verbessern. Auf der anderen Seite will sie sicherstellen, dass Konsumkredite in der ganzen Schweiz nach den gleichen Grundsätzen vergeben werden können.

Der Nationalrat hat an der Vorlage des Bundesrates verschiedene Änderungen vorgenommen. Wir sind nun Zweitrat. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich in fünf Sitzungen sehr eingehend mit der Änderung des Konsumkreditgesetzes befasst. Wir haben Anhörungen mit Vertretern des Leasingverbandes, der Kreditkartengesellschaften, der Zentralstelle für Kreditinformation und des Vereins Schuldensanierung durchgeführt. Wir stellten schon bald fest, dass, einmal in formeller Hinsicht, der Aufbau des Gesetzentwurfes nicht befriedigen konnte. In materieller Hinsicht wurde uns klar, dass das vom Nationalrat verabschiedete Gesetz in verschiedenen Teilen bei der späteren praktischen Anwendung allzu viele Fragezeichen mit sich bringen würde.

Unser Ziel war es, ein praktikables Gesetz zu schaffen. Wir waren uns aber der Gratwanderung zwischen den Anliegen des Sozial- und Konsumentenschutzes und des Mündigkeitsanspruches der Bürgerinnen und Bürger bewusst. Im Einzelnen kann ich Sie auf die folgenden wesentlichen Punkte der Revision hinweisen - dabei orientiere ich Sie gleichzeitig auch über die von Ihrer Kommission angebrachten Änderungen:

Vorerst ist zu erwähnen, dass der Entwurf auf dem geltenden Bundesgesetz über den Konsumkredit aufbaut. Wie erwähnt soll das Konsumkreditgesetz so geändert bzw. ergänzt werden, dass kein Platz mehr für kantonale Bestimmungen besteht und auch auf besondere Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag im Obligationenrecht verzichtet werden kann.

Was ist ein Konsumkredit bzw. ein Konsumkreditvertrag im Sinne dieses Gesetzes? Die Grunddefinition finden Sie bereits im heutigen Artikel 1 des Gesetzes: "Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Kredit gebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht."

Als solche Konsumkreditverträge gelten auch die Leasingverträge. Da aber der Begriff des Leasingvertrages immer wieder zu grossen Diskussionen Anlass gibt, haben wir den Leasingvertrag, wie er in diesem Gesetz zur Anwendung kommt, näher umschrieben. Sie finden die Definition in Artikel 1 Absatz 2 Litera a, wo wir in Abweichung zu Bundesrat und Nationalrat die Verträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen als Leasingverträge bezeichnen, die vorsehen, dass bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages die vereinbarten Leasingraten erhöht werden. Während Bundesrat und Nationalrat auf das Element der Gefahrentragung abgestellt haben, ist unsere Definition an die Leasingrate gekoppelt.

Zu betonen ist aber, dass dieses Gesetz auf die Leasingverträge nur beschränkt anwendbar ist. In Artikel 6a haben wir einzeln aufgelistet, welche Gesetzesartikel auf die Leasingverträge, wie wir sie definiert haben, anwendbar sind. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Als Konsumkreditverträge im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kredit- und Kundenkarten sowie die Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind.

Was ist eine Kreditoption? Zu dieser Frage haben wir eine Ergänzung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angebracht: "Als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen." Also sind die Kredit- und Kundenkarten, die nicht mit einer solchen Kreditoption verbunden sind, nicht diesem Gesetz unterstellt. Zudem haben wir auch hier zusätzliche, klare Einschränkungen festgelegt. Wir sagen in Artikel 6a Absatz 2, welche Gesetzesartikel für die Kredit- und Kundenkarten noch Gültigkeit haben. So besteht gemäss der Kommissionsmehrheit beispielsweise und insbesondere bei Kredit- und Kundenkartenverträgen kein Widerrufsrecht.

Ich darf Sie noch auf folgende wichtige Punkte hinweisen, bei denen Ihre Kommission Änderungen zur bundesrätlichen beziehungsweise nationalrätlichen Fassung angebracht hat:

1. Das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten in Artikel 10a. Gemäss Bundesrat und Nationalrat benötigt der Konsumkreditvertrag zu seiner Gültigkeit die Zustimmung des Ehegatten. Dieses Erfordernis soll gemäss dem Antrag der Kommission gestrichen werden.

2. Das Verbot der Solidarhaftung in Artikel 10a. Gemäss Bundesrat ist eine solidarische Inanspruchnahme beider Ehegatten für den gleichen Konsumkredit ausgeschlossen. Der Nationalrat hat die Solidarhaftung bei Konsumkreditverträgen nicht nur für Ehegatten, sondern generell verboten. Die Mehrheit Ihrer Kommission will dieses Verbot der Solidarhaftung streichen. Es besteht hierzu ein Minderheitsantrag.

3. Es soll ein Höchstzinssatz festgelegt werden. Gemäss der Revisionsvorlage legt der Bundesrat den höchstens zulässigen Zins für den Kreditbetrag fest. Der Nationalrat fixierte diesen in Artikel 10b auf 15 Prozent. Ihre Kommission will die Kompetenz beim Bundesrat belassen, aber gleichzeitig festlegen, dass der Zins nicht mehr als 15 Prozent betragen dürfe.

4. Das Widerrufsrecht: In Artikel 11a wurde der Schutz der Konsumentin und des Konsumenten dadurch verbessert, dass das Recht besteht, den Vertrag innert sieben Tagen zu widerrufen. Bezüglich Kreditkarten hat Ihre Kommission aber dieses Widerrufsrecht gestrichen.

5. Die Kreditfähigkeitsprüfung: Im Zentrum der Vorlage stehen verbindliche Regeln darüber, wie eine Kreditgeberin vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit einer Konsumentin oder eines Konsumenten zu überprüfen hat und welche Rechtsfolgen es hat, wenn diese Prüfungen nicht korrekt durchgeführt werden. Grundsätzlich darf ein Konsumkredit nur dann gewährt werden, wenn die Konsumentin oder der Konsument in der Lage ist, diesen Kredit zurückzuzahlen, ohne dass deswegen auf das nichtpfändbare Einkommen zurückgegriffen werden muss.

Die Kommission hat sich hinsichtlich der Kreditfähigkeitsprüfung dem Nationalrat angeschlossen. So hat Ihre Kommission auch die Kreditrückzahlungsfrist von 36 Monaten akzeptiert. Der Bundesrat wollte diese auf 24 Monate festlegen. Die Frist von 60 Monaten wurde in der Kommission abgelehnt. Also soll einen Kredit nur erhalten, wer diesen Kredit aufgrund seiner Einkommensverhältnisse innert 36 Monaten zurückzahlen kann. Die Kommission hat es aber abgelehnt, dass die Kreditfähigkeitsprüfung nach Ablauf von 5 Jahren in jedem Fall zu wiederholen sei.

6. Die Informationsstelle für Konsumkredit: In Artikel 15a wird die Grundlage geschaffen, dass die heute auf privater Basis bestehende Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) die Aufgabe einer Informationsstelle für Konsumkredit übernimmt. Sie wird von den Kreditgeberinnen gegründet und registriert die bestehenden Verpflichtungen aus den Konsumkreditverträgen.

Hinsichtlich der Meldepflicht gilt es zu verhüten, dass die Informationsstelle für Konsumkredit von einem Übermass an Meldungen überschwemmt wird. Bagatellmeldungen sind zu vermeiden. So haben wir in Artikel 15bbis festgelegt, dass bei einem Leasingvertrag erst bei einem Ausstand von drei Raten - erst wenn drei Raten ausstehend sind - Meldung zu erstatten ist. Bei den Kredit- und Kundenkarten ist keine Meldung erforderlich, wenn der ausstehende Betrag unter 3000 Franken liegt. Zudem muss der Kreditnehmer dreimal nacheinander von der Kreditoption - von diesem Aufschub - Gebrauch gemacht haben, wenn die Meldung erfolgen soll.

7. Schliesslich weise ich Sie darauf hin, dass Ihre Kommission die Werbebestimmungen in Artikel 17b, welche der Nationalrat aufgenommen hatte, gestrichen hat. Dies ist unseres Erachtens nicht nötig, da wir bereits das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben.

8. Zudem haben wir in Artikel 19a die Bewilligungspflicht gestrichen. Bundesrat und Nationalrat verlangten, dass die Kantone die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen. Wir [PAGE 566] betrachten diese Bewilligungspflicht für die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten als nicht notwendig. Denn die Hauptkreditgeber unterstehen bereits dem Bundesgesetz über Banken und Sparkassen, und diejenigen, die etwas finanzieren helfen, wie Abzahlungskäufe, Leasingverträge, fallen auch nicht darunter. Es ist unseres Erachtens unangemessen, von allen Kantonen zu verlangen, eine solche neue Bewilligungsstelle aufzubauen. Dies zum Eintreten.

Ihre Kommission hat versucht, auf einer Gratwanderung zwischen den Anliegen des sozialen Konsumentenschutzes einerseits und des Mündigkeitsanspruches der Bürgerinnen und Bürger andererseits ein praktikables Gesetz zu schaffen. Ich bin der Ansicht, dass wir dieses Ziel weitgehend erreicht haben. Der Schutz vor übereilter und unverantwortlicher Kreditaufnahme wird mit diesem Gesetz in der ganzen Schweiz verbessert - ein wesentlicher Punkt. Der Wildwuchs an kantonalen Bestimmungen wird eliminiert, und dies, ohne dass der Grundsatz der Eigenverantwortung aufgegeben wird.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und in der Vorlage den Kommissionsanträgen zuzustimmen.