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preparatory:AB 75082

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Die Artikel 244 bis 266 regeln das summarische Verfahren. Die typischen Merkmale des summarischen Verfahrens sind die Raschheit, eine grosse Flexibilität in der Form, teilweise eine Beschränkung der richterlichen Kognition und der Beweismittel. Es gibt aber auch atypische summarische Verfahren, bei denen diese Beschränkungen nicht gelten, [PAGE 533] beispielsweise bei Artikel 251. Das summarische Verfahren hat in der Praxis grosse Bedeutung.