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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14

Wortprotokoll

Herr Inderkum hat zu Recht gesagt, dass die Kommission für Rechtsfragen hier ein neues Konzept gewählt habe. Worum geht es? Das Novenrecht ist eine absolute Kernfrage des Prozessrechtes, also eine bedeutungsvolle Frage. Es besagt, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Begehren vorbringen dürfen. Die kantonalen Ordnungen sind diesbezüglich ausserordentlich verschieden. Deshalb brachte der Entwurf des Bundesrates einen Kompromiss, der ziemlich genau die Mitte der kantonalen Bandbreiten trifft. Demgemäss können die Parteien nicht nur im vorbereitenden Verfahren, sondern auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung, in den sogenannten ersten Parteivorträgen, unbeschränkt Neuigkeiten bringen. Dann aber kommt die gesetzliche Schranke, dann ist es fertig.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt eine Verschärfung: Noven sollen nur im vorbereitenden Verfahren unbeschränkt zulässig sein, konkret also während des Schriftenwechsels und an einer Instruktionsverhandlung; an der Hauptverhandlung selber sollen sie nur noch unter ganz bestimmten, beschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen. Die gesetzliche Schranke soll also nicht erst an der Hauptverhandlung kommen, sondern schon vorher.

Sie setzen den Akzent somit stärker auf die sogenannte Eventualmaxime. Es ist umstritten, welches dieser beiden Verfahren besser und förderlicher ist. Es ist klar: Wenn man nachher nicht unbeschränkt noch etwas einbringen kann, muss man es vorher tun und die Beweismittel also auch eventualiter einbringen. Wir haben ja eigentlich unseren [PAGE 530] Verfahrensvorschlag nicht aus einer ideologischen Begründung heraus gewählt, sondern im Hinblick auf die Kantone; tatsächlich ist die Regelung, die Ihre Kommission für Rechtsfragen jetzt vorstellt, ein Verfahren, das gewisse Kantone auch haben. Alle Kantone, die man fragt, haben mit ihrer Lösung gute Erfahrungen gemacht, sodass es wahrscheinlich nicht sehr darauf ankommt.

Der Bundesrat kann mit der Lösung leben, die die Kommission beantragt. Der Prozess bleibt auch so noch flexibel. Man kann diesem Konzept also ohne Weiteres auch so zustimmen, ohne dass man eine Verschlechterung der Zivilprozessordnung in Kauf nehmen müsste.