Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Es ist richtig, dass dieses Thema in der Kommission selbst nicht eingehend diskutiert worden ist - dies auch deshalb, weil die interessierten Kreise nicht an die Kommission gelangt sind. Im Vorfeld war dies eine stark diskutierte Sache. Wie man es auch drehte, war es eigentlich nicht ganz befriedigend. Aber wir glauben, dass unsere Formulierung besser ist als jene des Antrages Hofmann Hans. Herr Hofmann hat gesagt, man sollte beim [PAGE 521] bewährten Verfahren bleiben - aber so bewährt ist das Verfahren gar nicht. Sie müssen mal schauen, wie oft sich das Bundesgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
Zum Anliegen von Herrn Hofmann: Ich glaube zu erkennen, dass die Angst besteht, dass der Mieter ein Ausweisungsverfahren durch dilatorische Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsbegehren in die Länge ziehen kann. Das geht aus dem Antrag hervor. Ich muss sagen, dass das heute auch geschieht.
Das geltende Recht trägt diesem Problem durch Artikel 274g des Obligationenrechtes Rechnung. Der Ausweisungsrichter kann auch über die Kündigungsanfechtung bzw. -erstreckung entscheiden; das ist die sogenannte Kompetenzattraktion. Diese Bestimmung hat die Lehre, die Praxis und das Bundesgericht ausserordentlich viel beschäftigt. Sie ist auch schwierig zu verstehen und nicht einfach zu handhaben. Der Ausweisungsrichter hat gewissermassen zwei Prozesse auf einmal zu entscheiden - das ist das Problem -, einerseits im summarischen Verfahren die Ausweisung als solche und anderseits einen einlässlichen Prozess, nämlich die Kündigungsanfechtung und eine allfällige Mieterstreckung. Durch die Koppelung wird die ganze Sache so kompliziert, und sie wird auch missbraucht. Dieser komplizierte Zwittercharakter des Mietverfahrens geht auf die fehlende Rechtseinheit im Zivilprozess zurück. Mit der einheitlichen Zivilprozessordnung wollen und können wir hier einfache und klare Linien schaffen. Darum ist von den Vermieterverbänden auch keine Einsprache gegen diese Regelung erhoben worden.
Der Entwurf des Bundesrates, dem die Kommission zugestimmt hat, sieht für die Mieterausweisung folgende Möglichkeiten vor:
1. In klaren Fällen besteht ein Rechtsschutz. Man wollte die klaren Fälle nicht mit zusätzlichen Auflagen vermischen, um zu vermeiden, dass sie nicht mehr entschieden werden können, was eben heute teilweise der Fall ist. Dieses Summarverfahren ist vor allem für die Ausweisung wegen Zahlungsverzug und Konkurs eines Mieters gedacht. Das sind relativ häufige Fälle; das haben wir auch in der Botschaft dargelegt. Bei liquider Sachlage lässt sich in diesen Fällen der Sachverhalt einfach durch Urkunden beweisen; das ist eine einfache Sache. Wenn der Mieter in diesem Summarverfahren einwendet, die Kündigung sei ungültig, so ist der Einwand meistens eine blosse Schutzbehauptung und auch als das zu qualifizieren. Wenn der Mieter jetzt zusätzlich ein separates Anfechtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde anstrengen sollte, so wäre nach unserer Meinung dieses Verfahren gemäss Artikel 124 ZPO zu sistieren, bis der schnelle Rechtsschutz abgeschlossen ist. Es ist als gegenstandlos abzuschreiben, wenn der Vermieter im Schnellverfahren gemäss Artikel 253 ZPO durchdringt. In diesen klaren Fällen bringt es eindeutig eine Verbesserung.
2. Bei nichtliquider Sachlage kommt es dagegen zum normalen Mietverfahren. Das kann bei der Kündigung aus wichtigen Gründen oder wegen fehlender Rücksichtnahme der Fall sein, denn diese Kündigungsgründe beinhalten eben, anders als bei Zahlungsverzug und Konkurs, einen Auslegungsspielraum. Bei Evidenz hingegen schlägt der schnelle Rechtsschutz auch hier zu. Das normale Mietverfahren beginnt bei der Schlichtungsstelle und wird allenfalls vor Gericht fortgesetzt, aber nicht im ordentlichen Zivilprozess, sondern im sogenannten vereinfachten Verfahren nach Artikel 239 ZPO, das wir ja jetzt mit der neuen Zivilprozessordnung haben werden. Auch das normale Mietverfahren kann sehr schnell gehen. In Kündigungsstreitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde nämlich einen sogenannten Urteilsvorschlag nach Artikel 207 ZPO erlassen - das kann die Anordnung einer Ausweisung sein -, denn in jedem Urteil können bereits direkte Vollstreckungsmassnahmen verfügt werden.
Die Zivilprozessordnung bringt also allgemein den modernen Grundsatz, wonach der Sachrichter zugleich Vollstreckungsrichter sein darf. Das ist nochmals eine Verbesserung. Dadurch wird der obsiegenden Partei gemäss Artikel 335 der Zivilprozessordnung ein zusätzliches Vollstreckungsverfahren erspart.
Der Entwurf trägt den Vermieteranliegen in jeder Beziehung Rechnung, nämlich den Anliegen derjenigen, die sagen: Wir wollen in klaren Fällen schneller ein Urteil als heute, wo es ein Zwitterweg ist. Bei den anderen Fällen beschreiten wir den ordentlichen Weg, aber auch dort haben wir die Möglichkeit, dass es schnell geht. Die Verfahrenslinien sind klar vorgegeben. Zum Zwitterverfahren des geltenden Rechtes, das eben viele Schwierigkeiten macht, verweise ich Sie auf die Urteile des Bundesgerichtes. Artikel 274g OR ist somit zu streichen.
Nachdem Sie etwas bedauern, dass das in der Kommission nicht stärker begründet worden ist, darf ich Ihnen sagen, dass wir dieses Anliegen, auch wenn Sie den Antrag Hofmann Hans ablehnen, in der nationalrätlichen Kommission von uns aus vorbringen werden. Es ist jetzt gesagt worden, man könnte vielleicht noch weiter gehen und in Bezug auf das komplizierte Mietrecht hier die Gelegenheit ergreifen, etwas zu tun. Ich möchte Sie bitten, die Anforderungen vielleicht nicht zu hoch anzusetzen. Eine Verbesserung der Verhältnisse wollten wir eigentlich erreichen, und zwar im Sinne der Bedenken, die Sie hatten; wir werden es im Zweitrat nochmals aufnehmen. Wir glauben aber, dass die Lösung, wie sie hier jetzt vorgeschlagen wird, dass dieser Zwitterweg, den wir eben vermeiden wollten, nicht der richtige Weg ist. Das Anliegen teilen wir aber.