Wicki Franz · Ständerat · 2000-09-26
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Zu Artikel 2: Hier haben wir den Begriff der Kreditgeberin. Hier ging es unserer Kommission darum, Zweifelsfälle auszuschalten. In der geltenden Formulierung heisst es: "Als Kreditgeberin gilt jede natürliche Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt." Nach dieser Fassung würde beispielsweise auch der Handwerker, der hinsichtlich seiner Rechnung einen Zahlungsaufschub gewährt und dabei einen Zins verlangt, unter das Konsumkreditgesetz fallen, und dies mit allen Konsequenzen. Dies kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Daher haben wir in Artikel 2 den Kreis auf die gewerbsmässige Konsumkreditgewährung beschränkt.