Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Nach dem Entwurf des Bundesrates haben Banken und Effektenhändler als Geheimnisträger nur dann ein Verweigerungsrecht, wenn sie als Dritte am Prozess teilnehmen, zum Beispiel als Zeugen, nicht jedoch, wenn sie selber Partei sind. Zwar entspricht diese Lösung der Mehrheit der kantonalen Zivilprozessordnungen, [PAGE 516] doch kann sich der Schutz des Bankkunden dadurch als lückenhaft erweisen. Das können wir hier korrigieren, und zudem schaffen wir Kohärenz zu Artikel 163.
So, glaube ich, ist dieser Antrag Ihrer Kommission besser als die Fassung, die wir Ihnen mit dem Entwurf vorgelegt haben.