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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Vielleicht ist vorab noch allgemein zu den Artikeln 50 bis 59 zu sagen, dass diese Verfahrensgrundsätze und die Prozessvoraussetzungen im dritten Teil grundsätzlich das geltende Recht wiedergeben. Zu den Artikeln 50 und 51 habe ich keine Bemerkungen.

Zu Artikel 52: Wie ich bereits beim Eintreten erwähnt habe, hat sich Ihre Kommission eingehend mit der Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsberatung auseinandergesetzt. Heute sind die Sitzungen der Zivilgerichte, das heisst die Verhandlungen, in der Regel öffentlich. Anders verhält es sich mit der Urteilsberatung. Ausser vor Bundesgericht gilt Öffentlichkeit nur ausnahmsweise. Die Kommission beantragt Ihnen, es den Kantonen zu überlassen, ob die Urteilsberatung öffentlich stattfindet oder nicht. Dies ist die Regelung in Absatz 1bis. Festzuhalten ist, dass eine Obligatorischerklärung der öffentlichen Urteilsberatung klar zu einer Verteuerung und zu einer Verzögerung führen würde, also zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand ohne entsprechenden Nutzen.