Maissen Theo · Ständerat · 2007-06-14
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Ich spreche jetzt hier zu einem generellen Problem: An verschiedenen Stellen wird in diesem Entwurf darauf hingewiesen, dass die Kosten vom Kanton zu tragen seien. In Artikel 105 heisst es also zum Beispiel in Absatz 2: "Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen." Ich nehme in dieser Frage auch auf Artikel 120, "Liquidation der Prozesskosten", Bezug. Auch dort heisst es in Absatz 1 Litera a, dass die Kantone gewisse Leistungen angemessen zu entschädigen hätten; in Litera b heisst es, dass die Gerichtskosten zulasten der Kantone gingen.
Es wäre nun wünschenswert, hier eine Präzisierung zu erhalten, wie es für die Kantone effektiv ist. Es ist ja durchaus denkbar, dass die Kantone die Verfahren so festlegen, dass auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Kanton selber solche Kosten zu übernehmen haben, zum Beispiel die Gemeinden oder die Gerichtskassen der untergeordneten Gerichte. Ich wäre deshalb froh, wenn man hier festhalten könnte, dass bezüglich der Kostentragung die Kantone die bisherigen Spielräume haben. Ich bin überzeugt, dass eine solche Auslegung auch der Logik der Neuausrichtung des Finanzausgleiches und dem föderalistischen Staatsaufbau entspricht, und sie ermöglicht den Kantonen, weiterhin eine sachgerechte innerkantonale Zuordnung der Aufgaben und Kosten zu haben. Ich wäre dankbar, wenn man hier eine entsprechende Erklärung abgeben und allenfalls im Zweitrat diese Frage noch vertiefen könnte.