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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-26

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-26

Wortprotokoll

Der Bundesrat hält daran fest, dass zumindest bei Ehegatten ein Verbot der Solidarhaftung am Platz ist. Besonders stossend - Herr David hat es ausgeführt - dürfte es sein, wenn nach einer Trennung oder Scheidung in vielen Fällen namentlich Frauen für die Schulden ihrer Männer aufzukommen haben, weil sie sich einmal ohne grosse Überlegungen solidarisch verpflichtet haben.

Schliesslich gilt es noch einem Missverständnis vorzubeugen. Artikel 10a Absatz 4 berührt nur das Verbot vertraglicher Solidarhaftung. Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass jemand im Rahmen der so genannten Schlüsselgewalt Verpflichtungen eingehen kann, für die kraft des Gesetzes [PAGE 573] auch der andere Ehegatte solidarisch haftet. Ich nehme da Bezug auf Artikel 166 Absatz 3 ZGB.