Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-18

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-18

Wortprotokoll

In der Vorlage 2 wird die Suspendierung der Stimmrechte bei einer Meldepflichtverletzung für maximal fünf Jahre vorgesehen; das habe ich in meinem Eingangsvotum erwähnt. Zusätzlich zu diesem abschreckenden Instrument wird die Meldeschwelle von fünf auf drei Prozent gesenkt. Neu werden zu den Aktienanteilen auch Optionsrechte und andere, modernere Finanzinstrumente addiert, die zum Erwerb eines Unternehmens geeignet sind.

Daneben werden die Strafen gegenüber dem geltenden Recht bereits in der Variante des Bundesrates massiv verschärft, wenn kein Vorsatz vorliegt; heute liegen die Bussen bei 50 000 Franken, und zwar ist es egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird. Im Bereich der Fahrlässigkeit ist es also eine Vervierzigfachung gegenüber heute. Es geht nach Ansicht der Kommission nicht an, die Bussenhöhen nur in Relation zum Vermögen zu setzen, das die Akteure haben, und dann die Abschreckung in diesen konkreten Fällen ins Spiel zu bringen. Vielmehr muss sich die Bussenhöhe auch daran ausrichten, welches Unrecht begangen wurde. In dieser Beziehung gehört die Verletzung einer Meldepflicht nun wirklich nicht zu den schwerwiegendsten [PAGE 541] Übertretungen, die man begehen kann. Vor diesem Hindergrund wurden in der Kommission namentlich auch die 1 Million Franken, die der Bundesrat bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht vorschlägt, als unverhältnismässig erachtet. Bei vorsätzlichem Vorgehen lässt sich die Bussenhöhe von 2 Millionen Franken nach Ansicht der Kommission jedoch ohne Weiteres rechtfertigen; einfach noch ein Verweis auf das Ausland: In Deutschland liegt diese Bussenhöhe bei maximal 200 000 Euro, in Österreich lediglich bei 50 000 Euro.

Wir sind aber im grossen Ganzen bei diesem Gesetz willens, die neuen Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Gesetzgebung zu integrieren. Damit ist an sich die Marke für die Bussen gesetzt, die ebenfalls ein Teil davon sind. Dort werden die Bussen nach Tagsätzen berechnet, im Maximum sind es 1 080 000 Franken. Natürlich kann der Gesetzgeber in Spezialgesetzen immer davon abweichen. Man würde aber damit weit über das Ziel hinausschiessen und in ganz andere Dimensionen vorstossen. Was die Höhe der Bussen angeht, gilt es ausserdem festzuhalten, dass im Bereich der Finanzmarktaufsicht der Rahmen im Prinzip mit normalen Bussen von 500 000 Franken festgelegt ist. Mit 1 Million Franken liegt man also bereits darüber, und mit 2 Millionen ebenfalls. Wir haben aber dort keine Zusatzdifferenz mehr geschaffen, obwohl es vielleicht angezeigt gewesen wäre, noch stärker zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit - also dem Fall, dass eine Meldung aus Versehen nicht erfolgt - zu differenzieren. Wir wollten jedoch keine zusätzliche Nuancierung einbringen.

Wir beantragen, am Strafmass gemäss Bundesrat festzuhalten, der schon weit über das Heutige hinausgeht.