Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-18
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-18
Wortprotokoll
Das Geschäft 06.017, das Finanzmarktaufsichtsgesetz, befindet sich in der zweiten Runde. Nach der Differenzbereinigung im Nationalrat sind noch drei Differenzen aus der Erstberatung verblieben. Sie betreffen ausschliesslich die Vorlage 1, also das Gesetz über die integrierte Finanzmarktaufsicht, kurz Finmag genannt. Die Vorlage 2 ist vom Nationalrat in allen Punkten in unserer Fassung gutgeheissen worden. Ich verweise dabei namentlich auf die Sanktionsmöglichkeit der Suspendierung der Stimmrechte für maximal fünf Jahre; dies für den Fall schwerwiegender Meldepflichtverletzungen zwecks feindlicher Unternehmensübernahme.
Doch nun zu den drei Differenzen beim Finmag: In einem Fall schliessen wir uns dem Nationalrat an, in den zwei anderen empfehlen wir Festhalten.
Bei Artikel 6 Absatz 2 beantragt Ihnen die Kommission Festhalten an jener Version, die anlässlich unserer Erstberatung vom vergangenen 7. Juni eine komfortable Mehrheit erhalten hat. Nach dem Willen des Nationalrates soll die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung internationaler Aufgaben insbesondere die Interessen des Finanzplatzes Schweiz berücksichtigen; er beschloss dies aus der Überzeugung heraus, dass der Reputation des Finanzplatzes Schweiz im internationalen Umfeld eine wichtige Rolle zukommt.
Diese Auffassung teilen wir an sich. In unserem Rat setzte sich indes die Meinung durch, dass die Durchsetzung spezifischer Interessen des Finanzplatzes Schweiz nicht ohne Weiteres mit den Aufgaben einer unabhängigen Aufsichtsbehörde vereinbar seien. Die Zielbestimmung in Artikel 5 - den Sie jetzt auf der Fahne nicht mehr sehen - deckt nach Ansicht des Ständerates und der Kommissionsmehrheit das Anliegen der Interessenwahrung des Finanzplatzes ausreichend ab.
Die Minderheit macht geltend, dass es im Ausland, namentlich beim Hauptkonkurrenten London, ähnliche Bestimmungen gebe. Dem ist so. Dieser Auffassung steht allerdings entgegen, dass man im internationalen Kontext analoge Bestimmungen eben gemäss dem erwähnten Artikel 5 anzusprechen und auszulegen hat.
In diesem Sinne plädiert die WAK mit 5 zu 3 Stimmen dafür, am Beschluss unseres Rates festzuhalten.