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Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-09-26

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-26

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, die Kompetenz zur Festlegung des Höchstzinssatzes ganz an den Bundesrat zu delegieren, so, wie es der Bundesrat ursprünglich auch selber in Absatz 1 vorgesehen hat. Er ist dabei - gemäss meinem Antrag - gehalten, sich an der Zinspolitik der Nationalbank zu orientieren.

Natürlich habe auch ich vollstes Verständnis dafür, dass dem Kredit suchenden Konsumenten keine überrissenen Zinssätze auferlegt werden. Aber ich frage mich, ob wir dieses Ziel wirklich erreichen können, wenn wir einen Höchstsatz im Gesetz verankern. Wie wurde doch eben - praktisch von allen hier Anwesenden - in anderem Zusammenhang gegen die Festschreibung von starren Quoten und fixen Prozentsätzen plädiert und argumentiert! Noch gestern las ich in einer Zeitung einen prägnanten Ausspruch meiner geschätzten Kollegin Spoerry. Sie sagte, eine starre Quote löse kein einziges Problem, sondern schaffe nur neue. Natürlich ist die Rede von der "18-Prozent-Initiative" vom letzten Sonntag.

Ähnliche Argumente können aber auch hier beim Konsumkreditgesetz ins Feld geführt werden. Mit starren Zinssätzen laufen wir wirklich Gefahr, uns dereinst im eigenen Netz zu verfangen. Flexiblere Lösungen sind auch hier anzustreben, und es gibt sie. Mit etwas Vertrauen in den Bundesrat - das ich zwar auch nicht immer habe, hier aber habe ich es - können wir die Kompetenz vollständig an die Exekutive delegieren und nicht nur halbbatzig, wie es uns unsere Kommission vorschlägt.

Wir wissen, dass wegen der erhöhten Risiken beim Konsumkredit die Margen deutlich höher sind als bei abgesicherten Krediten. Niemand gibt uns aber die Gewähr, dass wir nicht wieder einmal in eine Hochzinsphase hineingeraten. Die letzte hatten wir vor einem Jahrzehnt, da näherten sich selbst die Sätze für Festhypotheken der 10-Prozent-Marke, und zwar deshalb, weil für fristenkongruente Kassen- und Anleihensobligationen auch 8 Prozent und mehr bezahlt werden mussten.

Rechnen wir, was bei Konsumkrediten üblich ist, eine Marge von 8 Prozent zu diesen 8 bis 9 Prozent hinzu, dann hätte es damals - bei einem gesetzlich fixierten Höchstzinssatz von 15 Prozent - in der Schweiz keinen ordentlichen Konsumkredit mehr geben können. Die Folgen wären klar gewesen: Entweder wäre das Geschäft in die Illegalität abgerutscht, was niemand will, oder es wäre ins Ausland abgewandert, was auch nicht in unserem volkswirtschaftlichen Interesse liegen kann.

Ich wohne in einer Grenzregion, bin selber häufig ennet der Grenze, in Deutschland, und wundere mich, dass selbst Autos mit Innerschweizer Kennzeichen regelmässig zum Einkaufen da aufkreuzen. Auch für Konsumkredite würde dieser Weg eingeschlagen, sollte das Geschäft in der Schweiz wegen der Höchstzinsklausel versiegen. Und Geschäfte, die einmal abgewandert sind, kommen nicht so schnell zurück. Das Geschäft mit den Anlagefonds, einst in der Schweiz in voller Blüte stehend, war wegen steuerlichen Hindernissen abgewandert - nach Luxemburg, nach London oder in Offshore-Finanzzentren. Es brauchte ein neues Gesetz, mit steuerlichen Zugeständnissen, um einen weiteren Exodus zu stoppen.

Wer gibt uns die Gewähr, dass wir nicht wieder in Hochzinsphasen hineingeraten? Niemand kann das. Deshalb ist es die flexiblere Lösung, den Bundesrat zu ermächtigen, den Höchstzins festzulegen, als dereinst gegebenenfalls das Gesetz, wie es angetönt worden ist, im Schnellzugstempo, auf dem Weg der Dringlichkeit, zu revidieren.

Gesetzlich fixierte Höchstzinsen verstossen im Übrigen auch gegen die Gebote der Marktwirtschaft. Es finden sich meines Wissens in keinem unserer Nachbarländer gesetzlich verankerte Höchstzinssätze. Diese Länder beschränken sich allesamt auf die Bekämpfung von Wucher, und zwar genau im Sinne unserer kantonalen Konkordatsvorschriften und im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

Die staatliche Fixierung eines Höchstpreises für eine dem freien Spiel der Marktkräfte ausgesetzte wirtschaftliche Leistung ist nichts anderes als ein ordnungspolitischer Sündenfall.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag und damit der ursprünglichen Intention des Bundesrates zu folgen.

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