Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-21
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-21
Wortprotokoll
Der Bundesrat nimmt das Anliegen der Motion Bonhôte ernst. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen rechtlichen Grundlagen und mit welcher Rechtfertigung eine Videoüberwachung zu geschehen hat, hat der Bundesrat bereits im Jahr 2006 behandelt: Erstens wurden im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbrechensbekämpfung immer mehr Begehren gestellt, mehr Videoüberwachungen vorzunehmen, weil das ein relativ billiges und effizientes Mittel ist. Zweitens wurden solche Begehren von allen möglichen Seiten gestellt. Darum hat der Bundesrat bereits beschlossen, wie er in der Sache vorgehen will.
In vielen Ländern ist das Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus massiv ausgebaut worden, bei uns nur mässig. Hier gehört vor allem die Videoüberwachung im öffentlichen Raum dazu. Im Zusammenhang mit dem vereitelten Terroranschlag in Deutschland, wo aufgrund von Videoüberwachungen die Täterschaft bzw. die vorgesehene Tat aufgedeckt werden konnte, haben wir auch überprüft, wie das in der Schweiz wäre. Wir haben Missstände festgestellt, namentlich was die zeitliche Aufbewahrung der Aufzeichnungen anbelangt. Deutschland hat eine längere Aufbewahrungsfrist. Mit unserer Aufbewahrungsfrist wäre die Aufdeckung bei uns nicht möglich gewesen, weil wir im Bahnbereich meist nur 24 Stunden Frist haben und die Zusammenhänge zur vorgesehenen Tat erst drei Tage nach der Erstellung der Aufnahmen entdeckt wurden. Sie sehen: Es gibt natürlich praktische Gesichtspunkte.
Es ist klar, dass Videoüberwachungen auch in den privaten Bereich eingreifen. Darum stellt sich in all diesen Fällen die Frage nach der Rechtmässigkeit, der rechtlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit, wie das bei solchen Eingriffen notwendig ist.
Die vorliegende Motion Bonhôte möchte, dass der Bundesrat jetzt eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung allgemein ausarbeitet. Das lehnt der Bundesrat ab, weil das viel zu früh ist. Ich sage Ihnen jetzt, wie der Bundesrat vorzugehen beschlossen hat; und zwar hat er das bereits Ende des letzten Jahres getan. Der Bundesrat sieht - grob gesagt -, dass die Kompetenzen für die Videoüberwachungen heute komplex sind und sich überschneiden. Es gibt private Zuständigkeiten, die dem Datenschutzgesetz unterstehen. Es gibt öffentliche Zuständigkeiten, d. h. kommunale, kantonale und bundesrechtliche Kompetenzen. In der Bundeskompetenz liegen heute nur Videoüberwachungen an Bahnhöfen, in Zügen, an der Landesgrenze sowie teilweise an Flughäfen; diese stehen unter Bundesrecht und sind auch gesetzlich geregelt.
Jetzt kommt die generelle Kompetenz: Wenn Videoüberwachungen zu Polizeizwecken vorhanden sind, unterstehen sie aufgrund der allgemeinen verfassungsrechtlichen Polizeihoheit den Kantonen. Es gibt Videoüberwachungen, die gestützt auf kantonales und auch - wenn Sie an Stadtpolizeien denken - auf kommunales Polizeirecht durchgeführt werden.
Aufgrund dieser komplexen rechtlichen Situation hat der Bundesrat im Januar 2007 beschlossen, dass zunächst eine genaue Abklärung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes nötig ist. Zu diesem Zweck hat er das EJPD beauftragt, zusammen mit dem UVEK, der KKJPD und anderen zuständigen Stellen - dort, wo diese eingreifen - die Thematik der Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu analysieren und dem Bundesrat Bericht zu erstatten.
Das geht in drei Schritten:
1. Als Sofortmassnahme haben wir bereits beschlossen, die Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen in den Zügen der SBB und in den Bahnhöfen zu überprüfen. Das ist bis zur Jahresmitte vom UVEK vorzulegen.
2. Als zweiter Schritt muss bis September 2007 Bericht erstattet werden und müssen Anträge in Bezug auf Videoüberwachungen in Flughäfen, privaten Bahnen, Bussen, Trams usw. - also Dinge, die in der Kompetenz des Bundes liegen - gestellt werden. Dort ist die Frage zu prüfen, ob die Überwachungen auszuweiten, einzuschränken oder klarer zu regeln sind.
3. Als weiterer Schritt muss bis Anfang 2008 eine generelle Auslegung bezüglich der Kompetenzen gemacht werden und allfällig Antrag gestellt werden, falls es dort, wo heute Polizeirecht der Gemeinden oder der Kantone gilt, mehr Bundeskompetenzen braucht.
Dann kommt die wesentliche Frage: die Verfassungsmässigkeit und ob es eher ein Gesetz oder auch einen Verfassungsartikel braucht. Heute aber bereits zu sagen, dass wir alle Videoüberwachungen in der Schweiz über Bundesrecht regeln sollten, ist zu früh. Wahrscheinlich ist diese Schlussfolgerung auch nicht ganz richtig, weil natürlich die Zuständigen für die Sicherheit, die kantonalen Polizeidirektionen, diesbezüglich ein wesentliches Recht haben müssen, um solches zu regeln. Ob man dann das mit weiteren bundesrechtlichen Schranken begleiten soll oder ob die heutigen genügen, wird sich dann zeigen. Wir haben ja heute Schranken: die Rechtmässigkeit, die Verhältnismässigkeit usw.; wie bei allen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht dürfen zum Beispiel Shopping-Center ausserhalb ihres Einflussbereiches Personen nicht überwachen.
Wir bitten Sie, nicht die Sorge, die Herr Bonhôte hier zum Ausdruck bringt, zu verwerfen, aber das Vorgehen, jetzt eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene schaffen zu wollen. Ein solches Vorgehen wäre verfrüht; ich habe Ihnen die Fristen genannt, die der Bundesrat für die Behandlung dieser Sache hat. Ich glaube, dass diese Fristen richtig sind: Wir machen die dringende Sache sofort - das sind die Regelungen der Aufbewahrungsfristen im Bundesbereich -, bis Mitte 2007; dann die Bundeszuständigkeiten bis September 2007; dann die generelle Überprüfung bis Anfang 2008.