Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-21
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-21
Wortprotokoll
Ich möchte auf die Unterstellungen von Herrn Bonhôte, es seien in Guantanamo widerrechtlich zustande gekommene Beweise durch die schweizerische Bundesanwaltschaft benützt worden, reagieren. Ich muss Ihnen sagen: Das entspricht nicht den Tatsachen.
Es ist so: Im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden in der Schweiz wie in anderen Ländern auch Ermittlungen geführt, um sowohl mutmassliche Täter als auch ihre allfälligen logistischen und finanziellen Helfer einer strafrechtlichen Beurteilung zuführen zu können. Wie Ihnen aus der entsprechenden Berichterstattung in der Presse bekannt ist - und auch aus den Orientierungen durch die Bundesanwaltschaft -, führte die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang zwei Ermittlungsverfahren. In diesen Kontext gehört die kritisierte Zusammenarbeit mit den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Es war aber noch gar nicht eine Beweisangelegenheit, sondern dies geschah in Form von Fotovorweisungen von Personen, wie das alle Staaten unter sich gemacht haben.
Nach der amerikanischen Intervention in Afghanistan im Jahr 2002 wurde eine Vielzahl von mutmasslich aus den Reihen der Taliban und der Al Kaida stammenden Personen in amerikanische Gefängnisse gebracht, unter anderem auch nach Guantanamo. Hierorts bestand damals ein Hinweis auf mögliche Verbindungen zwischen in der Schweiz verdächtigten Personen und terroristischen Zellen der Al Kaida und der Taliban in Afghanistan. Auch für andere Staaten gilt dasselbe, es trifft auch für alle europäischen Staaten zu. Im Gegensatz zur Schweiz ist man an anderen Orten fündig geworden, bei uns ist man nicht fündig geworden.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, solchen Hinweisen nachzugehen, sei es zur Bestätigung des Vorwurfs oder zur Entlastung der Verdächtigten. Das ist ja selbstverständlich. Wenn man einen Verdächtigen hat, geht man der Sache immer aus zwei Gründen nach: Der Vorwurf wird bestätigt, oder der Verdächtige wird entlastet.
Aus diesem Grund wurden die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden darum ersucht, den inhaftierten Terrorverdächtigen Fotografien von in der Schweiz verdächtigten Personen vorzuweisen. Es ging um die Verifizierung dieser Hinweise und darum, allfällige erste Indizien über mögliche Verbindungen der hier verdächtigten Personen zu allfälligen Drahtziehern oder Tätern von Al Kaida zu erhalten. Das Ersuchen um Fotovorweisung wurde als gerichtspolizeiliche Rechtshilfe in absolut geordneten Bahnen durchgeführt. Diese schliesst jeden prozessualen Zwang und somit auch die Verpflichtung zur Aussage aus.
Die Situation der Gefangenen Anfang 2003, auch in Guantanamo, gab hier durchaus zu Bedenken Anlass, indessen liessen die damals möglichen Abklärungen den zuständigen [PAGE 630] Verfahrensleiter zum Schluss kommen, dass das gewählte Vorgehen in eigener Kompetenz zu verantworten war, dies auch im Hinblick darauf, dass es darum ging, mögliche Täter oder Mittäter der Verbrechen vom 11. September 2001 einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Das Mittel der Fotovorweisung stellte zum damaligen Zeitpunkt einen verhältnismässigen Baustein in den Ermittlungen wegen Verbrechen und deren Unterstützung dar, welchen Tausende unschuldiger Menschen zum Opfer gefallen waren.
Es ist natürlich einfach, 2007 zu sagen, das wäre 2001 nicht nötig gewesen. Es ist Aufgabe der Bundesanwaltschaft zu verifizieren, ob solche Verbindungen bestehen, und Leute, die Beihilfe geleistet haben, zu eruieren. Nach so vielen Jahren, in denen nichts passiert ist, wird man leichtfertig und sagt, dass man das nicht hätte machen sollen. Aber es sind keine widerrechtlich beschafften Beweise gebraucht worden.
Die Negativantwort der amerikanischen Behörden traf bei der Bundesanwaltschaft auf dem ordentlichen Übermittlungsweg über die Justizministerien ein. Es ist also alles in geordneten Bahnen gelaufen. Aufgrund der Tatsache, dass die Fotovorweisung zu keinem Ergebnis geführt hatte - das war für die Schweiz so -, stellte sich die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen gar nicht, weil es gar nicht so weit kam. Dann kann man auch nicht sagen, man hätte widerrechtliche Beweise benützt oder beschafft. Weder beim Verfahren, welches Anlass zur Fotovorweisung gab, noch bei anderen Verfahren der Bundesanwaltschaft konnte deshalb ein Resultat einfliessen bzw. verwertet werden. Wir haben das genau untersuchen lassen, es gibt keinerlei solche Anhaltspunkte.
Nach diesem Ersuchen und namentlich in den Folgejahren vermehrten sich die Gerüchte über die von den Amerikanern angewandten Verhörmethoden und die Haftbedingungen auf Guantanamo. Wegen der sich stetig verdichtenden Berichterstattungen und Erkenntnisse über die Behandlung von Häftlingen hat sich die Bundesanwaltschaft nach der erfolglosen Fotovorweisung aus grundsätzlichen, aber auch aus speziellen Überlegungen, weil nichts vorlag und die Fotogegenüberstellung nichts erbrachte, zu einem Verzicht auf weitere Beweismassnahmen im Zusammenhang mit Guantanamo entschlossen.
Stellte sich angesichts des heutigen Erkenntnisstandes die Frage von Ermittlungen im Zusammenhang mit Guantanamo, würde vielleicht - ich sage, vielleicht - anders vorgegangen. Noch anders wäre es gewesen, wenn es zu Beweisen gekommen wäre. Dann wäre bei jedem Beweis geprüft worden, ob er rechtmässig zustande gekommen war oder ob er nach schweizerischem Recht nicht rechtmässig war, und er wäre im Verfahren nicht verwertbar gewesen; darauf kommt es schlussendlich an. Aber ich muss Ihnen sagen: Was ich hier beschrieben habe und was Herr Bonhôte jetzt angeführt hat, hat mit diesem Vertrag gar nichts zu tun. Ich muss Ihnen das sagen. Dieser Vertrag gilt nur bei Ermittlungsverfahren, bei konkreten Strafverfahren, die in beiden Ländern eröffnet worden sind, und da muss man ja die Person kennen. Sie können ja nicht ein Strafverfahren eröffnen gegen jemanden, den Sie nicht kennen. Das Beweis-, das Fotoübermittlungsverfahren dient dazu, einen allfälligen Täter zu ermitteln.