Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Artikel 391 enthält die Beschwerdegründe, und zwar geht es um verfahrensrechtliche Rügen, die sich bei den Buchstaben a, b, c und d finden; bei Buchstabe e geht es dann um die materielle Rüge. Die verfahrensrechtlichen Rügen, also die Buchstaben a bis und mit d, sind identisch mit den Rügen gemäss der Schiedsordnung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
Ein Unterschied besteht jedoch bei Buchstabe e, der hier in der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Begriff der Willkür enthält, was übrigens identisch mit der heutigen Regelung gemäss Konkordat ist, wogegen die Schiedsordnung gemäss IPRG - also die internationale Schiedsgerichtsbarkeit - als materiellen Beschwerdegrund die Unvereinbarkeit mit dem sogenannten Ordre public enthält. Es wurde durch das Bundesgericht vorgeschlagen, dass man hier in der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Beschwerdegrund der Willkür durch denjenigen der Unvereinbarkeit mit dem Ordre public ersetzen solle. Mit Ordre public, wie er sich in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit findet, ist aber der sogenannte universelle Ordre public gemeint, d. h., es geht um fundamentale Rechtssätze, welche universelle Geltung beanspruchen, beispielsweise etwa die Grundsätze "Pacta sunt servanda" und "Keine Enteignung ohne Entschädigung". Dieser Begriff ist also sehr eng. Anders verhält es sich mit dem Begriff der Willkür, der ein breiteres Anwendungsgebiet impliziert.
Die Kommission ist hier bewusst beim Begriff der Willkür geblieben, weil sie der Auffassung ist, dass die Willkürkontrolle - die wir wie gesagt jetzt schon im Konkordat kennen - im schweizerischen Rechtsbewusstsein und insbesondere auch im Rechtsbewusstsein des Schiedsgerichtswesens tief verankert ist. Daher soll er für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit beibehalten werden.
Damit habe ich keine Bemerkungen mehr zur Schiedsgerichtsbarkeit, und mit der Schiedsgerichtsbarkeit ist meine Berichterstattung abgeschlossen.