Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Wir kommen nun zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit. Heute haben wir, aufgrund des Konkordates, einen doppelten Instanzenzug: zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde an ein kantonales Gericht, meistens das Obergericht; dann die Beschwerde in Zivilsachen, früher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Vorgesehen ist nun eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht, und zwar analog, wie sie auch die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Artikel 191 IPRG kennt. Hinzuweisen ist allerdings auf Artikel 388 Absatz 1: Er gibt den Parteien die Möglichkeit, eine Beschwerde beim [PAGE 642] kantonalen Gericht anzubringen - dessen Entscheid dann aber endgültig wäre.
Nun hat das Schweizerische Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 an unsere Kommission für Rechtsfragen gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dass direkt das Bundesgericht angerufen werden kann, Bedenken geäussert. Im Wesentlichen waren diese Bedenken begründet mit einer zusätzlichen Belastung des Bundesgerichtes, was diametral im Gegensatz zum Bestreben des Parlamentes stehe, das Bundesgericht zu entlasten. Die Kommission hat sich mit diesen Bedenken des Bundesgerichtes auseinandergesetzt. Wenn sie trotz dieser Bedenken zugunsten des Entwurfes des Bundesrates entschieden hat, so ist dies aus folgenden Gründen geschehen:
Wenn man ein staatliches Gericht als Rechtsmittelinstanz hat bzw. wenn man nur ein staatliches Gericht als Rechtsmittelinstanz hat, und das erscheint uns wesentlich, dann bedingt dies nach Auffassung der Kommission, dass dies die oberste Instanz sein muss, nämlich das Bundesgericht. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man eine uneinheitliche Rechtsprechung produziert. Die zweite Feststellung der Kommission lautet, dass eine Mehrbelastung zwar zweifelsohne gegeben ist, dass sie aber ebenso klar der Auffassung ist, dass sich diese Mehrbelastung in Grenzen halten wird. Man hat uns gesagt, dass sich das Bundesgericht pro Jahr etwa mit 20 Beschwerden in Schiedssachen zu befassen habe. Und das Verhältnis zwischen internationalen und nationalen Fällen sei fünf zu eins. Es handelt sich also um sehr wenige Fälle, die nach Auffassung der Kommission an das Bundesgericht gehen würden. Aber, wie gesagt, der Hauptgrund besteht darin, dass die Kommission überzeugt ist, dass es, wenn man die interne Schiedsgerichtsbarkeit fördern will - und das wollen wir tun, Herr Bundesrat Blocher hat auf die Bedeutung auch der internen, der Binnenschiedsgerichtsbarkeit hingewiesen - auch wichtig ist, dass eine einheitliche Gerichtspraxis besteht.