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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Zunächst einige Vorbemerkungen zum besonderen eherechtlichen Verfahren in den Artikeln 267ff. Die Artikel 267 bis 303 regeln die besonderen familienrechtlichen Prozesse: Der sechste Titel handelt von den eherechtlichen Verfahren, der siebte Titel von den Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und der achte Titel vom Verfahren bei eingetragener Partnerschaft.

Zunächst geht es also um die besonderen eherechtlichen Verfahren. Im ersten Kapitel, also den Artikeln 267 bis 269, werden Angelegenheiten des summarischen Verfahrens aufgezählt. Hier geht es im Wesentlichen um den in der Praxis bedeutsamen Bereich des Eheschutzes; dort gilt die unbeschränkte Untersuchungsmaxime. Im zweiten Kapitel, also den Artikeln 270 bis 288, wird das Scheidungsverfahren geregelt. Hier ist zu beachten, dass die ZPO natürlich nur die prozessrechtlichen Aspekte des Scheidungsrechtes regelt; die materiellen Bestimmungen bleiben selbstverständlich im Zivilgesetzbuch. Hier ist lediglich zu erwähnen, dass das materielle Scheidungsrecht zum Teil in Revision begriffen ist, ebenso das gemeinsame Sorgerecht der Eltern und der Vorsorgeausgleich.

Bis zu Artikel 270 habe ich keine weiteren Bemerkungen zu machen.