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preparatory:AB 75574

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Die Artikel 304 bis 332 oder der 9. Titel regeln die Rechtsmittel. Zunächst einige generelle Ausführungen: Die Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, die das Gesetz den Parteien zur Verfügung stellt, um gerichtliche Entscheide überprüfen und gegebenenfalls verbessern zu lassen. Die Rechtsmittel können [PAGE 637] nach verschiedenen Kriterien voneinander unterschieden werden. Eines der Hauptkriterien ist die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln. Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. Man spricht von der sogenannten Suspensivwirkung. Demgegenüber hemmen ausserordentliche Rechtsmittel die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheide nicht von Gesetzes wegen. Es kann ihnen aber aufschiebende Wirkung erteilt werden.

Die Expertenkommission hatte drei Rechtsmittel vorgesehen, nämlich die Appellation oder Berufung, den Rekurs und die Beschwerde. Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu kompliziert kritisiert. Vorgeschlagen werden nun nur noch zwei Hauptrechtsmittel: als ordentliches die Berufung und als ausserordentliches die Beschwerde. Abgerundet wird die Rechtsmittelordnung mit den üblichen ausserordentlichen Behelfen der Revision, der Erläuterung und der Berichtigung.