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Hess Hans · Ständerat · 2000-09-27

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen einen Antrag zu den Artikeln 11b und 11d. Ich habe im Amtlichen Bulletin des Nationalrates vergeblich gesucht, weshalb hier eine Abweichung zum Entwurf des Bundesrates geschaffen wurde. Über diese Bestimmung wurde im Nationalrat nicht diskutiert.

Im Protokoll der nationalrätlichen Kommission vom 29. Oktober 1999 auf Seite 35 - um vollständig zu sein - lassen sich die Hinweise finden:

Bei Artikel 11b Absatz 1 wurde die Kann-Formulierung als zu schwach empfunden. Man wollte das Departement dazu anhalten, dass in einer Verordnung aufgelistet wird, welches die Mittel und Methoden des Dopings sind, damit es allen, die mit Fragen des Dopings zu tun haben, ermöglicht wird, den Überblick zu haben. Mit der Muss-Formulierung erreicht man aber lediglich, dass das Departement in einer Verordnung das abschreiben muss, was die nationalen und internationalen Verbände in den Listen führen und was laufend den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird. Wenn nun die Verordnung zwingend wird, bedeutet das nichts anderes, als dass auch die Verordnung laufend anzupassen ist, was lediglich mit einem unnützen administrativen Aufwand verbunden ist. Man darf ohne weiteres davon ausgehen, dass jene, die sich mit Dopingbekämpfung befassen, wissen, wo sie nachschauen müssen. Diese brauchen dazu keine Bundesverordnung, die dann möglicherweise noch veraltet ist.

Zu Artikel 11d Absatz 2 wurde in der Kommission darauf hingewiesen, dass es nicht angebracht sei - wie das jetzt auch Herr Büttiker gemacht hat -, dass der Bund Dopingkontrollen finanziere und der Bund ausgerechnet den Sportverbänden dafür noch Geld geben müsse. Bei dieser Argumentation wird völlig übersehen, dass sich der Bund mit der Unterzeichnung der Europäischen Konvention vom 16. November 1989 gegen Doping dazu verpflichtet hat, finanzielle Leistungen zu erbringen. Mit Bundesbeschluss vom 22. September 1992 wurde diese Konvention genehmigt und der Bundesrat ermächtigt, diese auch zu ratifizieren. Auf Seite 117 der Botschaft (Ziff. 22.11.02) wird dieser Sachverhalt im Detail dargestellt. Es ist also falsch, wenn man heute glaubt, mit der Kann-Formulierung erreiche man, dass es dem Bund offen gelassen werde, ob er die Leistungen erbringen wolle oder nicht. Diese Verpflichtung ist bereits mit dem besagten Bundesbeschluss gegeben.

Zu Artikel 11d Absatz 3 wurde überhaupt nichts ausgeführt und gesagt. Dieser wurde offenbar ohne Kommentar in das allgemeine Umformulierungspaket mit einbezogen. Aber auch hier gilt, dass die rechtlichen Grundlagen für diese Mindestanforderungen in der besagten Konvention geregelt sind, so dass sich eine "Muss-Doppelspurigkeit" auf Bundesebene erübrigt.

Ich ersuche Sie, aufgrund meiner Ausführungen meinem Antrag zuzustimmen.

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