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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2000-09-27

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Es geht hier einzig um Drogistinnen und Drogisten, welche vor 1980 mit einem Zertifikat die Drogistenfachschule in Neuchâtel abgeschlossen haben. Seit 1980, also seit gut zwanzig Jahren, gibt es nur noch das eidgenössische Diplom. Dieses Diplom erwirbt man - nach vierjähriger Lehre und einigen Jahren Praxis - durch Absolvierung der Höheren Fachschule für Drogisten und Drogistinnen in Neuchâtel.

Bei entsprechenden Gesetzesrevisionen in den Kantonen hat man den eingangs erwähnten Drogistinnen und Drogisten bisher stets eine Art Besitzstandwahrung zugestanden. Wenn wir nun der Ergänzung zu Artikel 94 Absatz 6 nicht zustimmen, würde diese Besitzstandwahrung fallen. Die Drogisten anerkennen grundsätzlich, dass mit diesem neuen Gesetz künftig die Bedingung eines eidgenössischen Diplomes an die Führung einer Drogerie geknüpft werden kann. Das ist nicht bestritten. Aber mit dem neuen Gesetz fallen in der ganzen Schweiz etwa 70 bis 80 Drogerien unter diese Übergangsregelung. Das entspricht etwa 10 Prozent aller Drogerien in der Schweiz. Allein im Kanton Waadt sind es 30 Drogerien; auch im Kanton Wallis sind Drogerien davon betroffen. Es geht also nicht bloss um ein Problem des Kantons Appenzell Ausserrhoden, sondern wir haben dieses Problem in allen Kantonen.

Diese Drogerien müssten gemäss Übergangsrecht entweder nach sieben Jahren ihren Laden dichtmachen, jemanden anstellen, der die neue eidgenössische Prüfung absolviert hat, oder diese Prüfung selber nachholen. Die Abgänger der Schule nach altem Regime sind aber heute alle etwa 50 Jahre alt, zum Teil auch älter. Wenn man diese Übergangsordnung einführen würde, entstünden somit ausgesprochene Härtefälle - erst noch in einer Branche, die sowieso mit Problemen zu kämpfen hat.

Dem erwähnten gelben Büchlein, Herr Studer, kann man entnehmen, dass die Zahl der Drogerien in wenigen Jahren von 1000 auf 800 gesunken ist, also um etwa 20 Prozent abgenommen hat. In keinem anderen Bereich des Gesundheitswesens hat eine solche Strukturbereinigung stattgefunden. Es gibt keine Gründe, weshalb man diese noch beschleunigen sollte. Es gibt im Gegenteil drei faire Gründe für eine Bestandeswahrung:

1. Wenn diese Diplome in Artikel 94 Absatz 6 nicht berücksichtigt würden, so wäre das unverhältnismässig. Ich bin überzeugt, dass der jetzige Artikel 94 bei diesen Berufsleuten - alles Inhaber von KMU - auf Unverständnis stösst. Sie empfinden diese Art der Gesetzgebung als einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Natürlich muss heute jedermann damit rechnen, dass sich das Berufsbild und die Anforderungen an den Beruf mit der Zeit ändern. Aber es ist problematisch, wenn mit der Veränderung des Berufsbildes auch gleich die Voraussetzung zur Führung eines Geschäftes verändert wird.

Was sollen diese Leute tun? Man sagt überall, wenn man einmal 50 oder 55 Jahre alt sei, habe man praktisch keine Chancen mehr, sich beruflich neu zu positionieren.

2. Es gibt den Grundsatz der Nicht-Rückwirkung von Gesetzgebungen, und dieser gilt als Rechtssatz allgemein. Die Rückwirkung von Erlassen steht im Widerspruch zu dem in unserer Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechtes an ein Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor dem Erlass des neuen Gesetzes abgeschlossen worden ist. Das ist hier nicht gegeben. Wenn diese Gesetzgebung diesen Berufsleuten die Berufsausübung verbietet, verstösst sie also meines Erachtens gegen den Grundsatz der Nicht-Rückwirkung.

3. Man kann sich fragen, ob nicht ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt. Auch dazu gibt es Bundesgerichtsurteile, die in diese Richtung weisen, denn diese Berufsleute haben zwanzig Jahre lang ihren Beruf klaglos ausgeübt, und es gibt keinen Grund, weshalb man ihnen das mittels einer Übergangsbestimmung verbieten sollte. Das ist die rechtliche Seite.

Es gibt aber auch eine gewerbepolitische Seite: Ich finde, die Regelung wäre eine unnötige Schikane. Es gibt keinen Grund, weshalb man diesen Leuten, die heute als Kleinunternehmer tätig sind, den wirtschaftlichen Boden entziehen soll. Wenn eine solche Bestimmung den Beruf verbieten würde, hätte sie irgendwo auch wirtschafts- und gewerbefeindlichen Charakter. Ich nehme an, Frau Bundesrätin, man habe vergessen, das zu regeln; ich hoffe es auf jeden Fall.

Ich bitte Sie, meinem Antrag auf Ergänzung von Absatz 6 zuzustimmen.