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Bühlmann Cécile · Nationalrat · 1999-12-21

Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 1999-12-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 4 geht es, wie der Titel des Artikels sagt, um die Grundsätze, die in diesem Gesetz festgeschrieben werden, und einer dieser Grundsätze ist - wie wir auch aus den Erläuterungen der Bundesrates gehört haben - die Beibehaltung des Leistungsprimats bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Das neue Gesetz soll nicht, wie das der Rückweisungsantrag der Minderheit Weyeneth wollte, das Beitragsprimat einführen, sondern - bis zu einer bestimmten Grenze - das Leistungsprimat beibehalten. Darum geht es in meinem Antrag der Minderheit I.

Weshalb die grüne Fraktion für das Leistungsprimat ist, muss ich nicht wiederholen, das habe ich in der Eintretensdebatte gesagt; wir haben jetzt auch vom Bundesrat Erläuterungen gehört, die tendenziell eher für die Beibehaltung des Leistungsprimats sprechen. Diese Argumente, Herr Bundesrat Villiger, werden auch dann noch stimmen, wenn die Kasse saniert ist. Denn Sie haben viele Vorzüge des Leistungsprimats aufgelistet, die nichts damit zu tun haben, dass wir uns zurzeit in einer Übergangsphase befinden, in der die Schwierigkeiten der Pensionskasse dahingehend eine Rolle spielen, dass man sich nur jetzt für das Leistungsprimat ausspricht und später nicht mehr. Aber das ist dann vielleicht die Aufgabe des Parlamentes in der nächsten oder übernächsten Legislaturperiode.

Der Bundesrat schlägt vor, dass ab einer bestimmten Einkommensgrenze vom Leistungsprimat abgewichen und auf das Beitragsprimat umgestiegen werden kann. Jetzt ist die [PAGE 2632] grosse Frage, wie hoch diese Einkommensgrenze sein soll. Im Entwurf des Bundesrates stand, sie betrage das Eineinhalbfache eines bestimmten Betrages, der in der Botschaft erwähnt wird; ich werde ihn nachher noch in Franken und Rappen erwähnen. Ich schlage Ihnen vor, dass mindestens das Zweifache dieses Grenzbetrages gelten soll. Ich hatte in der Kommission mit meinem Antrag einen kleinen Erfolg; es wurde ein Schritt in die richtige Richtung gemacht. Der Antrag der Mehrheit der Kommission lautet, dass das Leistungsprimat "bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages" gelten soll.

Mein Minderheitsantrag lautet "bis mindestens zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages". Warum schlage ich Ihnen das vor? Dieser Betrag - er macht in Franken und Rappen 144 681 Franken aus - ist der Betrag, der in der Botschaft des Bundesrates jener Betrag erwähnt wird, bis zu dem der Bundesrat bereit ist, das Leistungsprimat gelten zu lassen. Der Bundesrat sah aber vor, dass man nicht diesen Betrag im Gesetz festlegen solle, sondern nur das Eineinhalbfache des oberen Grenzbetrages; das sind rund 100 000 Franken.

Zu meinem Minderheitsantrag: Wenn es dem Willen des Bundesrates entspricht, dass bis zu einem versicherten Verdienst von 144 000 Franken das Leistungsprimat gelten soll, soll man das auch im Gesetz festschreiben. Das hat mit Transparenz zu tun. Der Bundesrat hat in den Kommissionsberatungen immer wieder geäussert, das sei die Absicht und dem sei so. Das heisst faktisch: Wenn Sie meinem Minderheitsantrag oder mindestens der Version der Mehrheit zustimmen, ändert sich für das Bundespersonal faktisch nichts an der aktuellen Praxis. Darum ist es nicht einsichtig, warum wir das nicht im Gesetz festschreiben sollen - wenn das schon die Einkommensgrenze ist, bis zu der das Leistungsprimat gelten soll.

Ich bitte Sie aus Gründen der Transparenz, dies im Gesetz so festzuschreiben, wie es in Tat und Wahrheit gemeint ist.