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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-17

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-17

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen. Das Urheberrecht steht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Beschränkungen müssen deshalb durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Bei Ausstellungen oder für Kataloge gibt es keine Abgeltung, hingegen für Werbezwecke sehr wohl. Es steht dem Künstler frei, die zur Bewerbung einer Ausstellung oder eines öffentlichen Verkaufs erforderlichen Rechte unentgeltlich einzuräumen. Wenn hier gesagt worden ist, das nütze den Künstlern, dann können sie dieses Recht gewähren.

Der Hinweis auf Deutschland hinkt. Es ist zwar richtig, dass Deutschland eine vergleichbare Regelung eingeführt hat, aber gleichzeitig verpflichtet das EU-Recht zur Einführung des Folgerechtes. Das heisst: Für alle späteren Eigentümer ist diese Entschädigung gefordert. Das ist bei uns nicht so. Deshalb kann man nicht von einer deutschen Regelung die erste Hälfte übernehmen und die zweite nicht. Die zweite wollen wir nicht; darum fällt auch die erste dahin.

Wir bitten Sie, den Antrag Riklin abzulehnen.

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