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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-09-17

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-17

Wortprotokoll

Die Interessenkollision zwischen Künstlern und Konsumierenden ist unter dem System des Urheberrechtes wahrscheinlich deutlich komplizierter, als es Kollege Vollmer bei Artikel 20 dargestellt hat. Sie spielt letztlich auch bei den Artikeln 22a und 22c eine Rolle. Die Schweiz gehört weltweit zu jenen Ländern, in denen die kollektive Rechteverwertung am weitesten fortgeschritten ist. Das bedeutet auch, dass unsere Abgaben im Verhältnis zu jenen im Ausland höher sind.

Diese einfache, pauschale Lösung hat drei Vorteile: Erstens sollte sie die administrativen Kosten senken, zweitens schafft sie einen Ausgleich zwischen den grossen Stars und den kleineren und mittleren Künstlern, und drittens ist sie auf die Einfachheit des Zugangs für die Nutzer ausgerichtet. Genau in diesem Geist, urheberrechtliche Werke den Nutzern zugänglich zu machen, sind die Artikel 22a und 22c zu verstehen. Es geht überhaupt nicht um ein Privileg von Sendeanstalten, sondern darum, urheberrechtliche Werke auf vernünftige Weise den Nutzern zugänglich zu machen.

Frau Menétrey-Savary hat zu Artikel 22a gesprochen; ich sage kurz etwas zu Artikel 22c. Dort geht es um Hintergrundmusik in Sendungen, bei denen die Musik nicht im Zentrum steht. Es gehört im Jahre 2007 schlicht zu unseren Lebensgewohnheiten, dass Hörer oder Fernsehzuschauer das Bedürfnis haben, solche Sendungen zeitverschoben im Internet zu sehen. Nach der heutigen Rechtslage können die Radio- und Fernsehanstalten auf dem einfachen kollektiven Verwertungsweg bei den Verwertungsgesellschaften die Rechte für Direktsendungen abgelten; es geht also um die kollektive Verwertung bei kollektiver Wahrnehmung. Bei Artikel 22c geht es schlicht darum, etwas, was bereits besteht, auf das öffentliche Zugänglichmachen über das Internet auszudehnen.

Ich weise darauf hin, dass in diesem Punkt nach der Debatte im Ständerat ein Kompromiss zwischen den Sendeunternehmen und den wichtigsten schweizerischen Interessengruppen zustande gekommen ist; er wird von ihnen mitgetragen. Ich weise auch darauf hin, dass Artikel 22c mit internationalem Recht verträglich ist. Die Bestimmung tangiert nicht das Urheberrecht als solches, sondern lediglich die Verwertung dieses Rechtes, was nicht als unzulässiger Eingriff nach Konventionsrecht zu qualifizieren ist.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und die Anträge der Minderheit abzulehnen.