Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2007-09-17
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-09-17
Wortprotokoll
Ich spreche namens der SVP-Mitglieder in der Kommission für Rechtsfragen; die SVP-Fraktion hat nur pauschal über das Ganze entschieden und der Vorlage zugestimmt. Sie hat diese Beratung nicht detailliert vornehmen können.
Wie Sie aus der Fahne ersehen, unterstützen wir den Antrag der Minderheit Fluri. Wir wollen keinen Eigengebrauch aus illegaler Quelle. Durch eine blosse Formulierung in der Botschaft droht der Schweiz eine stossende Rechtslage. Entgegen den Grundsätzen des Rechtsschutzes soll die Privatkopie auch dann zulässig sein, wenn eine illegal hergestellte oder zugänglich gemachte Quelle benutzt wird. Dies ist die falsche Botschaft an den Konsumenten und ist international einzigartig. Kein europäisches Land erlaubt explizit Privatkopien aus illegaler Quelle, wie dies die Schweiz nun tun will. Konkret geht es um den massenhaften Download aus sogenannten Filesharing- oder Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet, wo Werke durchwegs illegal ins Internet gestellt werden.
Die Begründung, den Konsumenten sei nicht zumutbar, illegale von legalen Quellen zu unterscheiden, hinkt. Dies erkennen sie ebenso wie gefälschte Uhren oder Hehlerware. In der Regel ist es offensichtlich, dass kommerzielle Filme und Musik im Internet nicht gratis zu haben sind. Wo dies ein Nutzer tatsächlich nicht erkennt, macht er sich mangels Vorsatzes auch nicht strafbar. Fahrlässigkeitsdelikte sind im Urheberrecht nicht strafbar.
Im Ergebnis würde gerade auf die Falschen Rücksicht genommen, und illegal verbreitete Werke würden gewaschen. Schon verbreitet sich wie ein Lauffeuer die Nachricht, dass in der Schweiz der Filesharing-Download erlaubt sei. In praktisch ganz Europa ist dies verboten. In Deutschland beispielsweise hat der Gesetzgeber soeben in Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes das seit Jahren geltende Verbot noch klarer und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Es heisst jetzt genau, eine Vervielfältigung sei zulässig, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird". Man hat ja in der Kommission dargetan, dass das in Deutschland auch nicht so geregelt sei und dass Deutschland da auch keine Limiten kenne. Aber das ist jetzt sehr klar geregelt worden, nachdem es bereits vorher eigentlich klar erkennbar war.
Es liegt auf der Hand, dass in der Schweiz die Botschaft für die zukünftige Rechtsauffassung massgebend sein wird. Es gibt ja den Dreistufentest von Trips; das haben wir in der Kommission gelernt. In Artikel 9 Absatz 2 der revidierten Berner Übereinkunft heisst es: "Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt." Grundsätzlich hat eben der Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschliessliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber ist geboten. Wer weiss, dass die Werke illegal im Internet sind, darf sich diese nicht zunutze machen. Die Formulierung der Minderheit schafft hier Klarheit und entspricht dem Sinne der von der Schweiz zu ratifizierenden Wipo-Vereinbarung.