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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-09-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-09-20

Wortprotokoll

Herr Schibli, natürlich bin ich mir bewusst, dass Wahlkampf ist, aber dass Sie jetzt den [PAGE 1297] Link vom Raumplanungsgesetz zum Freihandel geschafft haben, das ist also grosse Klasse.

Bei diesem Artikel geht es weder um mehr Wettbewerb, noch geht es irgendwie darum, dass man den Bauern etwas wegnehmen will, sondern wir wollen das Konzept in Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes so belassen, wie es heute ist. Der Bundesrat hat Ihnen am Anfang der Beratung eine andere Konzeption vorgeschlagen: Wir wollten die Gewerbegrenze auf 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöhen und schlugen als Gegenstück die Regelung im Raumplanungsgesetz mit 0,5 SAK im Berg- und Hügelgebiet als Korrelat vor. Dieses Konzept hat das Parlament nicht angenommen - Sie wissen, dass Sie sich entschieden haben, die Gewerbegrenze auf 1,0 SAK festzulegen -, und somit braucht es eben hier diese Änderung in Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes nicht mehr.

Gemäss bisheriger Regelung in der Raumplanungsverordnung verwies Artikel 40 der Raumplanungsverordnung ausschliesslich auf Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und legte somit als untere Grenze 0,75 SAK fest. Inzwischen hat man die Raumplanungsverordnung geändert, und in dieser Verordnung haben wir neu auch einen Hinweis auf Artikel 5 BGBB. Das bedeutet somit Folgendes: Wenn die Kantone von der Kompetenz Gebrauch machen, die Grenze auf 0,75 SAK zu senken, wird das in der Raumplanungsverordnung neu abgebildet. Somit haben Sie die neue Konzeption, 1,0 und 0,75 SAK, genau analog abgebildet, weil jetzt diese Verordnung mit dem Hinweis auf Artikel 5 BGBB die 0,75 SAK für das Berg- und Hügelgebiet aufnimmt und damit diese Möglichkeit für die Kantone, die Gewerbegrenze herabzusetzen. Deshalb ist es in der heutigen Situation richtig, dass wir das hier in Artikel 24b belassen können.

Die Kantone können die Gewerbegrenze herabsetzen, und es entsteht keine Verschärfung gegenüber der bisherigen Bewilligungsmöglichkeit. Es ist klar, dass der Ständerat das erkannt und zu Recht entschieden hat, dass man bei Artikel 24b dem geltenden Recht folgen muss.

Daher bitte ich Sie, sich dem Ständerat anzuschliessen und den Antrag der Minderheit Ihrer WAK zu unterstützen.