preparatory:AB 76213
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-09-24
Wortprotokoll
Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes sieht unter anderem vor, dass ein Vernehmlassungsverfahren bei allen Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite durchgeführt werden muss. Artikel 10 Absatz 1 des erwähnten Gesetzes ergänzt, dass bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise auch ausserhalb der Bundesverwaltung angehört werden können - nicht müssen, aber können.
Die im März dieses Jahres verabschiedete Änderung des Mineralölsteuergesetzes weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, die Treibstoffmenge festzulegen, die steuerbefreit aus dem Ausland eingeführt werden kann. Zudem hat der Bundesrat die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen zu bezeichnen, den Umfang der Steuerbefreiung und die Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz zu bestimmen. Bei der Änderung der Mineralölsteuerverordnung handelt es sich um ein Vorhaben von untergeordneter Tragweite, da die Rahmenbedingungen im Mineralölsteuergesetz - als einem Gesetz - durch das Parlament ja klar festgelegt wurden. Die Oberzolldirektion hat in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesämtern einen Verordnungsentwurf vorbereitet. Eine Ämterkonsultation wurde anschliessend noch im Juli dieses Jahres eröffnet. Mit Schreiben vom 4. Juli informierte der Bundesrat dazu die drei Kommissionen APK, WAK und UREK beider Räte über seine Absicht, die Revision des Mineralölsteuergesetzes völkerrechtskonform durchzuführen.
Parallel zur Ämterkonsultation wurde bei den direktbetroffenen Kreisen eben dann eine Anhörung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem die Kontaktstelle für Umwelt (KSU), welche die Interessen von Greenpeace, von Pro Natura, des VCS, des WWF und von anderen Organisationen vertritt, zu einer Stellungnahme eingeladen. Die Unterlagen wurden unbeabsichtigt etwas verspätet, aber immerhin dann doch noch im Internet aufgeschaltet. Ämterkonsultation und Anhörung sind dann im Juli/August parallel durchgeführt worden, da man an dem festgelegten Zeitplan festhalten wollte und es eben darum ging, die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung nicht zu verzögern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er die Verfahrensregeln des Vernehmlassungsgesetzes beachtet und eingehalten hat. Er hat bei den Direktbetroffenen eine Anhörung durchgeführt, obwohl er dazu nicht einmal unbedingt verpflichtet gewesen wäre.