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AB 76260

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Artikel 39a beinhaltet den Schutz von technischen Massnahmen gegen unerlaubte Verwendung von Werken. Unter das Umgehungsverbot fällt auch das Unbrauchbarmachen von solchen Schutzmassnahmen, soweit sie eben urheberrechtlich geschützte Leistungen betreffen. Wir haben vorher bei Artikel 19 Straffreiheit für bestimmte Nutzergruppen beschlossen, insbesondere für die privaten Nutzerinnen und Nutzer. Das heisst, der Eigengebrauch bleibt bei dieser Strafbestimmung vorbehalten.

Artikel 39a Absatz 3 verbietet nun auch Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Massnahmen wie die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung anderer technischer Massnahmen, mit denen eine Umgehung erst möglich ist. Damit geht der Schutz - wie auch die Botschaft selber festhält, ich verweise auf Seite 3425 - über die sich aus den beiden Abkommen ergebenden Verpflichtungen hinaus. Die Strafbarkeit wird mit Absatz 3 weit ins Vorfeld verlagert.

Mit dem Streichungsantrag zu Absatz 3 möchte die Minderheit das Recht zum privaten Kopieren durchsetzen. Es ist klar: Dazu benötigen die privaten Nutzer und Nutzerinnen auch die technischen Möglichkeiten; sie müssen diese erwerben können. Mit dem Antrag auf Streichung von Absatz 3 ist zugleich der Antrag auf Streichung von Artikel 69a Absatz 1 Literae b und c verbunden. Es ist offensichtlich, dass diese Streichungen nötig sind. Da heute viele digitale Werke mit einem Kopierschutz ausgerüstet sind, muss ich die Möglichkeit haben, diesen zu umgehen. Sonst kann ich vom Recht auf Privatkopie nicht Gebrauch machen. Absatz 3 verunmöglicht es den Normalnutzerinnen und -nutzern, zu ihrem Recht auf Privatkopie zu kommen. Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen führt dazu, dass kaum mehr Produkte zur Umgehung des Kopierschutzes hergestellt, importiert oder verbreitet würden, und damit würde das Recht gemäss Artikel 19 illusorisch.

Ich verstehe meinen Minderheitsantrag auch ganz klar als Gegenantrag zum Antrag der Minderheit Baumann J. Alexander und zum Eventualantrag Fluri. Denn im Konzept von Artikel 39a wird die Bestimmung der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen durch die Regelung in Absatz 4 entschärft, wonach das Umgehungsverbot gegenüber den Personen, die die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen, also z. B. für den Privatgebrauch, nicht geltend gemacht werden kann. Sollte dieser Absatz nun aber, wie es die Minderheit Baumann J. Alexander beantragt, gestrichen werden, so würde das Recht auf Privatkopie aufgehoben. Die Freiheit zur Privatkopie würde faktisch ausgehebelt.

Das gleiche Ergebnis hätte der Eventualantrag Fluri. Er will einfach noch eine Beobachtungsstelle vorschalten - stellen Sie sich das einmal vor! -, die immer überprüfen muss, ob es jetzt um eine Privatkopie geht oder nicht. Stellen Sie sich einmal diese Bürokratie vor! Ich glaube, wir verzichten ebenso gern auf den Eventualantrag Fluri, und wir sind dezidiert gegen den Streichungsantrag der Minderheit Baumann J. Alexander, weil er das Recht auf Privatkopie verunmöglichen würde.

Ich bitte Sie, dem Antrag unserer Minderheit zuzustimmen, weil es klar sein muss, dass für die Privatkopie auch die Vorbereitungshandlung möglich sein muss.