Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-24
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-24
Wortprotokoll
Worum geht es bei diesem Artikel? Diese Bestimmung schützt technische Vorrichtungen wie Zugangs- oder Kopiersperren, mit denen die Verwendung geschützter Inhalte kontrolliert werden kann. Die Umsetzung der entsprechenden Abkommensverpflichtung bildet den eigentlichen Schwerpunkt der Vorlage, weil damit ein neues bzw. zusätzliches Schutzsystem geschaffen wird, das den konventionellen Urheberrechtsschutz ergänzt. Der Schutz technischer Massnahmen besteht aus zwei Komponenten: erstens aus einem Umgehungsverbot und zweitens aus dem Verbot, Vorbereitungshandlungen vorzunehmen.
Was wollen die Minderheitsanträge? Zunächst haben wir die Minderheit Baumann auf der einen und die Minderheit Leutenegger Oberholzer auf der anderen Seite. Sie ersehen aus diesen beiden Anträgen, dass der Bundesrat hier einen Interessenausgleich anstreben musste. Wenn Sie die eine Seite zu sehr betonen, ist die andere Seite benachteiligt und umgekehrt. Anhand der beiden Minderheitsanträge zur Streichung von Artikel 39a Absatz 3 bzw. Absatz 4 lässt sich erkennen, dass ein mittlerer Weg gefunden werden konnte, dem alle Beteiligten zugestimmt haben. Die Vertreter der Konsumenteninteressen möchten natürlich diesen Schutz mit ihrem Antrag auf Streichung von Absatz 3 schwächen. Die Produzenten möchten dagegen mit dem Antrag auf Streichung von Absatz 4 diesen Schutz noch verstärken. Wenn Sie diese beiden Anträge ablehnen und der Mehrheit zustimmen, bleiben Sie bei der Lösung, mit welcher versucht wird, sowohl die Interessen der Konsumenten als auch jene der Produzenten zu schützen. Der Erstrat hat diesen Weg im Sinne eines Mittelweges bereits eingeschlagen.
Zunächst zum Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer auf Streichung von Absatz 3: Das Verbot der Vorbereitungshandlungen zu Umgehungen ist in der Praxis das wichtigste Instrument zum Schutz von technischen Massnahmen. Wenn man dies streicht, wie es die Minderheit Leutenegger Oberholzer möchte, bleibt ein Papiertiger übrig, der auf den ersten Blick mit dem Wortlaut der internationalen Verpflichtung übereinstimmt, der aber nicht dem Sinn und auch nicht den Anforderungen dieses Rechtes entspricht. Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung sowohl dieses Streichungsantrages als auch des damit verbundenen Minderheitsantrages auf Streichung von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben b und c. Wenn das Verbot für Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Massnahmen beibehalten wird, muss die Verletzung dieses Verbotes auch strafrechtlich sanktioniert werden können; sonst wäre dies ein enormer Nachteil für die Produzentenseite. [PAGE 1353]
Zum Antrag der Minderheit Baumann auf Streichung von Absatz 4: Absatz 4 enthält einen Vorbehalt gegenüber dem Umgehungsverbot, der sich auf alle Schutzmassnahmen, nicht nur auf den in Artikel 19 geregelten Eigengebrauch bezieht. Diese Bestimmung schützt die Nutzer und Konsumenten vor einer missbräuchlichen Anwendung des Umgehungsverbotes - das gibt es nämlich auch. Sie verhindert, dass jemand, der eine gesetzlich erlaubte Werkverwendung vornimmt, indem er z. B. eine Kopiersperre umgeht, um eine Privatkopie herzustellen, für diese Umgehung belangt werden kann. Im Falle der beantragten Streichung von Absatz 4 würde das Umgehungsverbot die Schutzausnahmen aushebeln, die der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit vorgesehen hat.
Sie sehen, wenn Sie bei Absatz 4 der Minderheit Baumann zustimmen, dann kann die ganze Regelung missbräuchlich angewendet werden. Das ist nicht recht gegenüber den Konsumenten. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zustimmen, dann schwächen Sie den Schutz für den Produzenten.
Nun zum Antrag Fluri: Wir bitten Sie, auch diesen Antrag abzulehnen. Dieser Antrag ist nämlich aus denselben Überlegungen abzulehnen wie der Antrag der Minderheit Baumann auf Streichung von Absatz 4. Diese Regelung verhindert, dass jemand belangt werden kann, wenn er beispielsweise eine Kopiersperre umgeht, um eine gesetzlich erlaubte Privatkopie anzufertigen. Wenn nun diese Möglichkeit der Umgehung gemäss Antrag Fluri von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zuerst die Beobachtungsstelle anruft, führt das zu einer ungerechtfertigten Behinderung gesetzlich erlaubter Werkverwendungen. Bei der Anwendung von Schutzausnahmen spielt oft auch das zeitliche Element eine wichtige Rolle. Wenn ein Nutzer, der sich zu Informationszwecken dokumentieren will, zuerst einen Bescheid der Beobachtungsstelle abwarten muss, wird ihm die Möglichkeit der Umgehung von Schutzausnahmen nicht mehr viel nützen. Das wäre eine praxisfremde Regelung. Gestützt auf diese Überlegungen wurde ein ähnlicher Antrag in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zurückgezogen.
Ich bin froh, wenn Sie sowohl den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer wie auch den Antrag der Minderheit Baumann und den Antrag Fluri ablehnen und der Mehrheit zustimmen.