Steiner Rudolf · Nationalrat · 2007-09-24
Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24
Wortprotokoll
Die Finanzkommission beantragt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen Eintreten auf die Vorlage. Ebenfalls mit 13 zu 8 Stimmen beantragt sie Ihnen die Ablehnung der Anträge der Minderheiten Rey und Marti Werner.
Das geltende Recht sieht drei Gründe für das Sperren von Krediten vor:
- wenn die Rechtsgrundlagen für voraussehbare Aufwände oder Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Voranschlages noch fehlen;
- um einen Fehlbetrag aus dem Ausgleichskonto gemäss Schuldenbremse abzubauen und rückwirkend Überschreitungen des Ausgabenplafonds auszugleichen;
- zur vorwärtsorientierten haushaltpolitischen Steuerung und zur Gewährleistung eines schuldenbremsenkonformen Voranschlages.
Gegenstand dieser Vorlage ist der letzte der genannten Gründe für eine Kreditsperre. Warum? Am 31. Dezember 2007 läuft das befristete Kreditsperrungsgesetz aus. Da die Kreditsperre nach Meinung des Bundesrates und der Mehrheit der Finanzkommission regelmässig Bestandteil der bundesrätlichen Haushaltsteuerung ist, gilt es diese Bestimmung nun ins Dauerrecht zu überführen, und zwar durch die Eingliederung der Kreditsperrebestimmungen in das Finanzhaushaltgesetz.
Die Bundesversammlung kann im Rahmen des Voranschlages Voranschlags- und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen ganz oder teilweise sperren. Die so erzielten Kreditreste führen zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes. Das Instrument ist flexibel, die Höhe des Sperrsatzes kann individuell und in Abhängigkeit zum gewünschten Entlastungsziel oder zu weiteren finanzpolitischen Zielen festgelegt werden. Im Rahmen der Ausnahmeregelungen wurden bis heute die nichtsteuerbaren Voranschlagskredite - z. B. die Anteile Dritter an Bundeseinnahmen, die Beiträge an Sozialversicherungen, die Passivzinsen, die Pflichtbeiträge an internationale Organisationen - regelmässig von der Sperre ausgenommen. Weiter beantragt der Bundesrat grundsätzlich keine Kreditsperren auf den Voranschlägen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte und der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
Kreditsperren können ganz oder teilweise aufgehoben werden - erstens zur Einhaltung zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, zweitens im Falle einer schweren Rezession. Mit den bisherigen sechs Kreditsperren in den Voranschlägen 1997, 1999, 2003, 2004, 2005 und 2007 konnte der Haushalt netto, also nach teilweiser Aufhebung der Sperre, um über eine Milliarde Franken entlastet werden. Im Durchschnitt haben Bundesrat und Parlament knapp 20 Prozent der gesperrten Mittel wieder freigegeben.
Die Kommission ist sich bewusst, dass die Kreditsperre ihre Grenzen hat, denn sie sperrt die für eine bestimmte Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel, ohne an der Aufgabenerfüllung an sich Korrekturen vorzunehmen. Höhere Entlastungsvolumen bedingen konkrete Anpassungen bei der Aufgabenerfüllung, was in der Regel nicht ohne gesetzliche Änderungen möglich ist. Zudem kann die Kreditsperre aufgrund ihrer flächendeckenden Anwendung mittel- bis längerfristig dazu führen, dass kleinere Aufgabengebiete durch grosse und stark wachsende Bereiche schleichend verdrängt werden. Diese Gefahr war denn auch eines der Argumente der ablehnenden Minderheit der Finanzkommission. Gerade aus diesem Grund sind für die mittel- bis längerfristige Haushaltsteuerung klare Prioritätssetzungen und rigorose Reformen in den Aufgabengebieten unerlässlich.
Artikel 37a des Finanzhaushaltgesetzes ermächtigt die Bundesversammlung, im Rahmen des Voranschlages die bewilligten Zahlungsrahmen, Verpflichtungskredite und Voranschlagskredite teilweise zu sperren. Über Ausnahmen entscheidet das Parlament im Rahmen des Bundesbeschlusses zum Voranschlag. Als Instrument zur Sicherung des Haushaltausgleichs visiert die Kreditsperre nur die finanzierungswirksamen Anteile eines Voranschlagskredites an, die Anwendung auf nichtfinanzierungswirksame Anteile sowie auf die Leistungsverrechnungen ist ausgeschlossen. Die Kreditsperre gilt jeweils für das Voranschlagsjahr.
Nach Artikel 37b des Finanzhaushaltgesetzes hat der Bundesrat die Befugnis, die von den eidgenössischen Räten beschlossene Kreditsperre ganz oder teilweise aufzuheben, sofern bestehende Rechtsansprüche honoriert werden müssen. Solche Rechtsansprüche können einerseits aus den materiell-gesetzlichen Grundlagen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe erwachsen, und andererseits müssen Zahlungen auch dann geleistet werden, wenn die Eidgenossenschaft durch rechtskräftige Verfügungen oder Verträge sich dazu verpflichtet hat.
Ein weiteres Bedenken der ablehnenden Minderheit betraf die Auswirkungen auf Subventionsempfänger sowie auf Kantone und Gemeinden. Es gilt aber hier, dass eingegangene Verpflichtungen und gesetzlich zugesicherte Bundesbeiträge in der Regel von der Sperre ausgenommen werden. Es kann diesbezüglich auf die bewährte Praxis der Kreditsperren der letzten Jahre verwiesen werden. Im Falle einer schweren Rezession kann die Kreditsperre ebenfalls ganz oder teilweise aufgehoben werden, was jedoch der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedarf.
Das Gesetz, welches dem fakultativen Referendum untersteht, soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Mit 13 zu 8 Stimmen beantragt Ihnen Ihre Finanzkommission aufgrund dieser gerafft genannten Überlegungen, auf die Vorlage einzutreten.