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Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 31 und 32 hat Ihre Kommission eine Diskussion über die Zulässigkeit der Werbung im Bereich des Arzneimittelverkaufs geführt. Das Konzept von Bundesrat und Nationalrat besagt, dass Publikumswerbung ausschliesslich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemacht werden darf. Gemäss diesem Konzept verläuft die Trennlinie zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Heilmitteln.

Die Mehrheit Ihrer Kommission kam zum Schluss, dass sie diese Trennung als nicht sinnvoll erachtet. Sie ging davon aus, dass Werbung im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht zu einem Kostenschub führen könne, da für den Kauf und den Konsum des Arzneimittels ja immer noch eine ärztliche Verschreibung vorliegen müsse. In der Verordnung zum KVG ist zudem festgehalten, dass rezeptpflichtige Medikamente, die von der Krankenkasse bezahlt werden, nicht beworben werden dürfen. Diese Regelung schiebt der Mengenausweitung einen deutlichen Riegel vor. Im Sinne einer Liberalisierung beantragt Ihnen daher die Mehrheit Ihrer Kommission, in Artikel 31 Absatz 1 die Werbung für Arzneimittel grundsätzlich als zulässig zu erklären. In Absatz 2 wird dann dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen die Publikumswerbung für bestimmte Arzneimittel zu beschränken oder zu verbieten. Er hat sich beim Erlass seiner Verordnung - dies wird in Absatz 3 verankert - an international anerkannte Richtlinien und Normen zu halten. Bei Artikel 32 Absatz 2 beantragt Ihnen die Mehrheit als Konsequenz des Entscheides bei Artikel 31, die Buchstaben a und c zu streichen.

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