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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-09-26

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-09-26

Wortprotokoll

Das ist jetzt wirklich noch die letzte Differenz in der ganzen Landwirtschaftspolitik, die Sie mit dem Ständerat haben, und ich empfehle Ihnen nun, der Kommission und dem Ständerat zu folgen und die Differenz auszuräumen.

Nochmals: Worum geht es? Wir diskutieren hier nur über die Frage, wann man ausserhalb der Bauzone einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb aufrechterhalten bzw. betreiben kann. Nur um diese Frage geht es. Heute haben wir mit der Gewerbegrenze von 0,75 Standardarbeitskräften eine Grenze, die auch hier im Raumplanungsrecht für die Beurteilung dieser Frage gilt. Sie haben neu legiferiert - weniger weitgehend, als der Bundesrat das wollte, aber das ist jetzt Ihre Haltung -, dass diese Gewerbegrenze auf 1 Standardarbeitskraft erhöht wird. Wir haben aber die Ausnahme, dass die Kantone diese Grenze auf 0,75 Standardarbeitskräfte senken können. Und die genau gleiche Regelung ist jetzt in Artikel 40 der Raumplanungsverordnung vorgesehen, indem dort mit dem Verweis auf die Artikel 5 und 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht diese Kompetenz der Kantone betont wird. Also besteht die Möglichkeit, dass die Kantone dort, wo sie diese Nebenbetriebe in der Landwirtschaftszone, ausserhalb der Bauzone, bewilligen wollen, das früher als bei einem Vollerwerbsbetrieb auch tun können. Aber wir haben sonst die einheitliche Regelung von 1 Standardarbeitskraft.

Mit der Annahme des Antrages Schibli würden Sie hinter die bisherige Regelung von 0,75 Standardarbeitskräften zurückgehen. Das kann es ja wohl nicht sein, denn dann hätten Sie erstens im Raumplanungsrecht und im Landwirtschaftsrecht unterschiedliche Ansätze und würden zweitens hier den Strukturwandel nochmals bremsen. Das wäre unverständlich. So hat denn auch der Schweizerische Bauernverband in seiner Vernehmlassungsantwort zu Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes ausdrücklich festgehalten, dass eine Koordination der landwirtschaftlichen Gesetzgebung und eine Koppelung der Gewerbegrenze des Bodenrechtes sinnvoll sind und man hier nicht unterschiedliche Gewerbedefinitionen aufrechterhalten sollte. Herr Schibli, Ihre Dachorganisation empfiehlt somit auch etwas anderes.

1 Standardarbeitskraft als Regelfall, dazu die Möglichkeit für die Kantone, auf 0,75 Standardarbeitskräfte und damit auf den bisherigen Status zu gehen: Das kommt notabene den Bergregionen zugute, die effektiv andere Verhältnisse haben als die Talgebiete. Somit bleibt diese Möglichkeit, die heute besteht, auch in Zukunft erhalten.

Ich bitte Sie daher, diese Differenz zu bereinigen, Ihrer Kommission zuzustimmen und dem Beschluss des Ständerates zu folgen.