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Schlüer Ulrich · Nationalrat · 2007-09-27

Schlüer Ulrich · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-09-27

Wortprotokoll

Wir haben in der Kommission die Motion 07.3277 des Ständerates und die parlamentarische Initiative 06.434 der SP-Fraktion als zwei verschiedene Geschäfte behandelt; deshalb dieser fliegende Wechsel des Kommissionssprechers während der Debatte.

Die parlamentarische Initiative der SP-Fraktion mit dem Titel "Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition" will bei den in der Armee Eingeteilten keine private Aufbewahrung der persönlichen Waffe mehr zulassen. Die Waffe der Eingeteilten soll im Zeughaus aufbewahrt werden. Nach Absolvierung der Dienstpflicht darf die Waffe nur behalten, wer eine polizeiliche Zustimmung für diesen Besitz beibringen kann. Ausnahmen sollen für Schützen gemacht werden. Für Munition soll die private Aufbewahrung generell untersagt werden: Das Ende der Taschenmunition wird gefordert.

Die heutige Regelung betreffend Waffenabgabe geht auf 1874 zurück; seither spricht man von der persönlichen Waffe, die eben beim Wehrmann ist. Seit 1902 wird dem Wehrmann zusätzlich die Waffe nach Absolvierung der Dienstpflicht belassen; er bleibt also Besitzer der Waffe, mit der er den Dienst geleistet hat.

Bis ungefähr 1980 war diese Regelung unbestritten, dann geriet sie im Zusammenhang mit Verbrechen in die Diskussion - es wurde häusliche Gewalt beschworen usw. Die Regelung wurde aber 1994 mit einem sehr deutlichen Resultat [PAGE 1473] bestätigt. Die Kritik ging danach freilich nicht zurück; sie kam im Zusammenhang der Diskussion um die "Armee XXI" wieder auf. So viel zur Regelung bezüglich der Waffe.

Die Taschenmunition wurde erstmals in den Jahren 1893 bis 1898 abgegeben - aber nur einer Elite. 1940 bis 1945 wurde sie an die Grenztruppen abgegeben, und ab 1952, mit Blick auf internationale Spannungen, an alle Wehrmänner. Seit 2004, seit die "Armee XXI" gilt, wird die Taschenmunition nur noch den aktiven Wehrmännern nach Hause mitgegeben, die Reservisten haben keine Taschenmunition.

Im Übrigen ist dazu der Vorstoss seitens des Ständerates zu behandeln.

Heute gilt also noch, dass die Waffe auf dem Mann ist. Es gibt Ausnahmen: Wenn er sich ins Ausland begibt, wenn er immer wieder seinen Wohnsitz wechselt, denn das hat zu Problemen geführt, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht - es wird beurteilt, ob er gefährlich oder unberechenbar ist - oder auf persönlichen Wunsch wird seine Waffe gegen Gebühr im Zeughaus deponiert. Zu Eigentum wird sie ihm gemäss Beschluss von 2006, der 2010 in Kraft tritt, überlassen, falls er in den vorhergehenden drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen über 300 Meter geschossen hat und persönlich eine Erklärung abgibt, wonach er mit der Waffe umzugehen weiss; das musste er während der Zeit des Militärdienstes ja beweisen.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, an der Abgabe der Waffe an den Wehrmann festzuhalten. Wir erachten das als militärisch notwendig. Die Abgabe der Waffe ist der Preis, den wir für unsere Milizarmee zahlen, für das Milizprinzip, das davon ausgeht, dass wir zwar möglichst viele Ausgebildete und Einsatzfähige für den Notfall haben, dass aber möglichst wenige ständig im Dienst sind. Damit dieses System funktioniert, kann dem Wehrmann natürlich nicht zugemutet werden, zuerst der Waffe und der Munition bzw. hier zumindest der Waffe nachrennen zu müssen, wenn wirklich ein Notfall eintritt. Es wird von ihm ja sofortige Bereitschaft verlangt. Wir sind auch der Auffassung, dass dies in Bezug auf heute denkbare Raumsicherungseinsätze, die ohne jede Vorwarnung nötig werden können, eine Notwendigkeit bleibt. Es ist zuzugeben, dass nicht jeder dieser Einsätze mit der Waffe geleistet werden muss. Aber wir würden es als falsch erachten, dem Wehrmann die Waffe generell wegzunehmen. Im Weiteren ist die Abgabe der Waffe Zeichen des Vertrauens gegenüber dem Wehrmann. Er wusste mit diesem Vertrauen auch umzugehen. Wir haben bei Hunderttausenden von abgegebenen Waffen äusserst wenige Missbräuche.

Im Übrigen ist festzuhalten: Die ausserdienstliche Schiesspflicht wäre ohne Abgabe der Waffe nicht mehr möglich. Es würde bedeuten, dass man in einem Wiederholungskurs ein bis zwei Tage bräuchte, bis die Waffe eingeschossen ist, bis der Umgang mit ihr eingeübt ist. Man würde also etwa zwei Ausbildungstage verlieren, was man jetzt nicht tut. Mit dem Ziel, kurze WK zu haben, mutet man dem Soldaten zu, den Umgang mit der Waffe auch zu Hause zu üben. Deshalb muss er ja das Obligatorische schiessen.

In Bezug auf Verbrechen ist zu sagen: Wer ein Verbrechen begehen will, der findet eine Waffe. Die Zahl der Dienstwaffen, die bei Verbrechen benutzt werden, ist äusserst gering - äusserst gering. Da kommt es sehr selten zu Missbräuchen.

Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative, so wurde von der Kommissionsmehrheit befunden, sei relativ schwierig, auch weil die Ausnahmebestimmungen so nebulös formuliert worden seien. Im Übrigen wurde festgehalten, dass am Prinzip des Waffengesetzes festzuhalten sei, weil es sich bewährt habe: Das Waffengesetz ist ein Missbrauchsgesetz, das dem Einzelnen die Freiheit gibt, eine Waffe zu besitzen, aber jenen streng bestraft, der mit dieser Waffe Missbrauch betreibt.

Mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative der SP keine Folge zu geben.

Dann sind da noch vier Petitionen, die zu diesem Geschäft gehören: die "Annabelle"-Petition, welche die Abgabe der Waffe ins Zeughaus und die Einführung eines Waffenregisters vorsieht; die Petition "Kampagne gegen Kleinwaffen", da geht es auch um ein Waffenregister; die Petition Leutenegger Frank, die ein generelles Recht auf Waffenbesitz vorsieht; die Petition der Jugendsession 2006, welche ein Verbot von Feuerwaffen in privaten Haushalten vorsieht. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, all diese Petitionen ohne weitere Folge zur Kenntnis zu nehmen.