Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27
Wortprotokoll
Dieses Geschäft ist mit dem vorhergehenden sehr eng verbunden. Wir haben die Initianten in der Kommission am 4. September dieses Jahres angehört. Wir konnten mit ihnen auch die Inhalte des Heilmittelgesetzes besprechen, das wir vorher schon behandelt hatten.
Nach all diesen Überlegungen kommen wir zu folgendem Fazit: Es ist nicht so, dass in Bezug auf die zu regelnden Sachverhalte eine neue wesentliche Änderung des Artikels in der Bundesverfassung verlangt würde oder dass sich eine solche Änderung gar aufdrängen würde.
Wir haben in der neuen Bundesverfassung Artikel 118 Absätze 1 und 2, welche die Grundlage bilden, auf der hier legiferiert wird. Die Initiative bringt an sich gegenüber diesem Artikel, der in der Bundesverfassung verankert ist, nichts Neues.
Zudem sind die wesentlichen Anliegen, wie sie uns von den Initianten übermittelt worden sind, im Heilmittelgesetz, das wir soeben behandelt haben, doch grossmehrheitlich enthalten.
Wir haben bei Artikel 1 - ich habe mir erlaubt, schon bei der Behandlung dieses Artikels darauf hinzuweisen - eine Fassung gewählt, die den Wünschen der Initianten doch weitestgehend entgegenkommt. Wir haben im Bereich des Versandhandels eine restriktive Lösung mit einem grundsätzlichen Verbot und Bewilligungen gewählt. Auch im Bereich der Werbung bei Artikel 31 haben wir jetzt einen Entscheid gefällt, der weitestgehend den Anliegen der Initianten entgegenkommt. Deshalb ist Ihre Kommission der Überzeugung, dass all die Anliegen, die in der Initiative [PAGE 622] enthalten sind - oder in die Initiative hineininterpretiert werden müssen, weil die Initiative sehr allgemein gehalten ist -, mit dem heute bestehenden Verfassungsartikel und dem Heilmittelgesetz, das sich jetzt in Bearbeitung befindet, doch weitestgehend abgedeckt sind.
Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, dem Bundesbeschluss zuzustimmen und Volk und Ständen die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.