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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-01

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-01

Wortprotokoll

Beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt handelt es sich, wie gesagt, um eine unabhängige richterliche Behörde, die nicht der Aufsicht durch den Bundesrat untersteht; sie untersteht dem Bundesgericht. Also kann diese Frage wie die vorhergehende beantwortet werden.

Die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt grenzen sich in ihren Zuständigkeiten wie folgt voneinander ab: Die Bundesanwaltschaft führt bei hinreichendem Verdacht auf eine strafbare Handlung ein Ermittlungsverfahren durch. Erhärtet sich in diesem Stadium ein Verdacht, beantragt der Bundesanwalt beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung. Während der Voruntersuchung hat der Bundesanwalt das Recht, die Akten einzusehen und Untersuchungshandlungen zu beantragen. Im Rahmen dieses Antragsrechtes steht es der Bundesanwaltschaft frei, darum zu ersuchen, dass Dokumente als Beweisstücke erkannt und zu den Akten genommen werden. Nach durchgeführter Voruntersuchung stellt der Bundesanwalt das Verfahren ein oder erhebt Anklage. In letzterem Fall ist anschliessend das Gericht zuständig.

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