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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-01

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-01

Wortprotokoll

Herr Mörgeli fragt, warum und auf welchem Weg das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bei den deutschen Behörden diese Dokumente verlangen konnte. Beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt handelt es sich um eine unabhängige richterliche Behörde, die nicht der Aufsicht durch den Bundesrat untersteht. Sie untersteht dem Bundesgericht. Aufgrund der Gewaltenteilung steht es der Exekutive nicht zu, zu Verfahren des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes Stellung zu nehmen. Grundlage für den internationalen Behördenverkehr in Strafsachen ist zum einen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das sogenannte Rechtshilfegesetz, zum anderen das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, samt Zusatzprotokoll. Zusätzlich besteht der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zwischen den Behörden der beiden Staaten gilt grundsätzlich direkter Behördenverkehr. Dies bedeutet, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ein allfälliges Begehren bei den deutschen Behörden nicht via Bundesamt für Justiz, das ja zum EJPD gehört, hätte vorbringen müssen. Dies im Detail abzuklären fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Bundesstrafgerichtes, welchem die Aufsicht über das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zusteht.

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