Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2007-10-01
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2007-10-01
Wortprotokoll
Gestützt auf Artikel 76 der Bundesverfassung verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Der Bund kennt somit nicht alle einzelnen Bestimmungen der von den Kantonen verliehenen Konzessionen. Gemäss dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte verschafft die Konzession ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. Aus dieser Sicht ist es für die Konzessionsbehörden sehr schwierig, eine Anpassung der Konzessionen zu fordern.