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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-01

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-01

Wortprotokoll

Diese Frage ist jetzt etwas komplizierter als die vorhergehenden. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, dass die Information der Subkommission EJPD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, der sogenannten Subkommission EJPD/BK der GPK-NR, durch die Bundesanwaltschaft gestützt auf das Parlamentsgesetz erfolgt sei. Demnach stünden den Kommissionen des Parlamentes zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Verfassung wegen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu, deren Umfang durch das Gesetz geregelt werde.

Das Parlamentsgesetz, so die Bundesanwaltschaft, setze diesen Verfassungsanspruch um. Die GPK besässen weitgehende Informationsrechte; als Aufsichtskommissionen stehe ihnen das Recht zu, von den Amtsstellen des Bundes zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie gewährleisteten im Gegenzug Vertraulichkeit und insbesondere Schutz der Informationsquellen. Es gelte das parlamentarische Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 des Parlamentsgesetzes.

Diese Rechtsauffassung ist nicht unbestritten. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz ist die Bundesanwaltschaft verpflichtet, im Rahmen eines hängigen Aufsichtsverfahrens die Mitglieder der Kommission auf entsprechendes Ersuchen hin zu orientieren und Einsicht in die Akten zu gewähren. Hingegen ist es nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz fraglich, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Bundesanwaltschaft berechtigt sei, aus eigener Initiative heraus mit Informationen an die Kommission zu gelangen. Ohne Ersuchen im Rahmen eines hängigen Aufsichtsverfahrens Informationen zu liefern und Akteneinsicht zu gewähren könne unter Umständen gegen das [PAGE 1529] Amtsgeheimnis, welchem auch die Bundesanwaltschaft unterliegt, verstossen. Ob im vorliegenden Fall ein entsprechendes Ersuchen seitens der zuständigen Subkommission vorlag, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, dass ein solches Ersuchen vorlag.

Mithin wird in der Fachwelt - z. B. von Herrn Professor Riklin oder von Herrn Professor Schweizer - die Meinung vertreten, diese Unterlagen hätten von der Bundesanwaltschaft nicht herausgegeben werden dürfen. Es versteht sich von selbst, dass alle an einer Untersuchung beteiligten Stellen im Rahmen der Rechtsordnung zur Wahrheitsfindung beitragen.

An sich wäre es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, hier Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, dass man das nicht kann, ersehen Sie die unmögliche Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Es ist nunmehr Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Fragen zu klären; aber welcher? Der Bundesrat kann diese Frage leider nicht beantworten. Je nach Sachverhalt kommt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder das Bundesstrafgericht als Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt infrage. Um einen negativen oder positiven Kompetenzkonflikt zu vermeiden, habe ich als für die administrative Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zuständige Instanz am 26. September 2007 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona mitgeteilt, es stelle sich die Frage, ob die Bundesanwaltschaft befugt gewesen sei, diese Unterlagen, welche sich im Verfahrensaktenbestand des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes befunden haben sollen, der Subkommission zur Einsicht anzubieten. Der Vorsteher EJPD vertrete die Auffassung, diese Frage beschlage die Kompetenz der fachlichen Aufsicht und somit des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona.

Das ist einer der vielen Fälle, wo beide Seiten nicht wissen, wer zuständig ist. Dann muss man es abklären. Darum habe ich die Beschwerdekammer ersucht, dem EJPD mitzuteilen, ob es diese Frage gleich beurteile. Bejaht die Beschwerdekammer diese Frage, ist es an der Beschwerdekammer, dies zu beurteilen und zu beantworten. Wenn sie die Frage verneint, haben wir einen typischen negativen Kompetenzkonflikt, der im Gespräch zu lösen sein wird.

Die Antwort aus Bellinzona ist zurzeit noch ausstehend. Sofern sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes als zuständig erachtet, bleibt es ihr überlassen, ob sie in diesem Fall etwas unternimmt oder nicht.