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Müller Philipp · Nationalrat · 2007-10-02

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Im vorher behandelten Artikel 15a wird festgehalten, dass die Kantone Gerichtsbehörden einzusetzen haben, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung zu beurteilen haben - so weit, so klar.

Obwohl es hier deutlich formuliert zu sein scheint, hat sich aber anlässlich der Ständeratsdebatte gezeigt, dass eben gar nichts so klar ist. Wohl hat der Kommissionspräsident im Ständerat die Verfahrenssicherheit betont und gesagt, es gebe eine Beschwerdemöglichkeit gegen das Verfahren. Bei der Frage, ob man im Falle einer fehlenden oder ungenügenden Begründung auch materiell gegen die Begründung an und für sich Beschwerde führen könne, kam dann aber kräftig Sand ins Getriebe. Der Sprecher der ständerätlichen Kommission musste letztlich bestätigen, dass das Gericht im Falle einer mangelhaften Begründung einen materiellen Entscheid wird fällen müssen. Der immer wieder behauptete gelungene Spagat zwischen politischem Akt einerseits und Verwaltungsakt andererseits könnte also letztlich einen Beinbruch bewirken. Hier zeigt sich die Problematik eines wenig konsequenten Legiferierens. Ehrlicher wäre es gewesen, die Vorlage des Ständerates bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission mit aller Konsequenz als reinen Verwaltungsakt zu bezeichnen und entsprechend auszugestalten - ich betone: Das wäre ehrlicher gewesen. Dies liefe aber faktisch auf einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung hinaus. Es ist also klarzustellen, dass auch bei einer von der einbürgerungswilligen Person subjektiv als ungenügend empfundenen Begründung das Gericht angerufen werden kann; dieses hat dann die Begründung auf deren Rechtsgenüglichkeit zu überprüfen, also einen materiellen Entscheid zu fällen.

Sowohl im Ständerat als auch in der Kommission wurde festgestellt, dass die Sache so geregelt ist, dass die Ablehnung eines Gesuches auf eine ordentliche Einbürgerung in letzter Instanz mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen verfassungsmässigen Rechten materieller Art und solchen formeller Art. Der Minderheit der Kommission geht es ausdrücklich lediglich darum - das ersehen Sie aus dem Text ihres Antrages -, die Rechtsgenüglichkeit der Begründung letztinstanzlich durch die kantonalen Gerichtsinstanzen festzulegen. Es geht also darum, genau im Sinne der Formulierung von Artikel 15a, sicherzustellen, dass nicht das Bundesgericht materielle Entscheide im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens fällen kann bzw. muss. Konsequenterweise muss dies auch im Bundesgerichtsgesetz festgeschrieben werden. In formellen Bereichen ist die Ausnahme bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde natürlich weiterhin möglich. Wenn nun aber gemäss Artikel 15a die kantonalen Gerichtsbehörden als letztinstanzliche Entscheidungsinstanz bezeichnet werden, so ist das eben auch im Bundesgesetz über das Bundesgericht so festzulegen.

Ich bitte Sie daher, Artikel 15a Nachachtung zu verschaffen und meine Minderheit zu unterstützen.

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