Müller Philipp · Nationalrat · 2007-10-02
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 15c Absatz 2, zum Antrag der Minderheit V. Artikel 15c in der Version der Kommissionsmehrheit ist das eigentliche Sorgenkind dieser Vorlage. Absatz 1 besagt: "Die Kantone sorgen dafür ...." In Absatz 2 steht: Die Kantone "können vorsehen, dass ...." Dies entspricht einem Gesetzgebungsauftrag an die Kantone. Der Bundesgesetzgeber drückt sich also um die Regelung einer schwierigen Materie. Dies führt dazu, dass die beabsichtigte Vereinheitlichung der Einbürgerungskriterien völlig verfehlt wird. Jeder Kanton wird insbesondere Buchstabe c von Artikel 15c Absatz 2 individuell auslegen. Damit werden wir genau jenen Einbürgerungsföderalismus noch verstärken, der schon bis anhin zu einer sehr unterschiedlichen Einbürgerungspraxis geführt hat. Ein Ansatz zu einer einheitlichen Bundesregelung findet sich in Absatz 2 Buchstaben a und b. Doch beschränkt man sich hier auf zwei völlig unproblematische Angaben. Wo es dann echt problematisch wird, nämlich bei Buchstabe c, rettet man sich in eine pauschale Umschreibung, aus der dann jeder Kanton wieder machen kann, was er will. Offen bleibt auch die Frage, ob mit den Angaben gemäss Buchstabe c auch Angaben wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht und Zivilstand gemeint sein können oder ob diese Angaben den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen vorenthalten werden sollen. Fragen über Fragen also, welche in den Kantonen geregelt werden müssen und zu entsprechend divergierenden Regelungen führen werden.
Die Version des Ständerates sieht in Absatz 2 eine Positivliste vor, belässt es aber bei der Staatsangehörigkeit und der Wohnsitzdauer, wobei bei der Wohnsitzdauer die Frage [PAGE 1568] offenbleibt, ob hier nicht präzisiert werden müsste mit "Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde". Zentral ist aber die Frage, wie die vom Bundesgericht geforderten rechtsgenüglichen Begründungen im Falle einer Ablehnung formuliert werden sollen, wenn gleichzeitig die Zahl der bekanntzugebenden Personendaten derart eingeschränkt wird, wie dies die Kommissionsmehrheit vorschlägt. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn der Zweck, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Das ist hier der Fall. Ich verweise im Übrigen auf Artikel 12 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes, der besagt, dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich macht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. Es ist für eine einbürgerungswillige Person zumutbar, dass sie die entsprechenden Auskünfte erteilt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das jüngste Urteil des Bundesgerichtes zu dieser Thematik. Darin heisst es unter anderem, dass die blosse Erwähnung der Invalidität für sich keine Diskriminierung zum Ausdruck bringe, vielmehr ergebe sich aus dem Vergleich mit anderen Gesuchen, dass der Hinweis auf die Invalidität anstelle einer Berufsbezeichnung stehe.
Mit den Ergänzungen von Artikel 15c Absatz 2 Buchstaben e bis i will die Minderheit V also klar geregelt haben, welche Angaben über die einbürgerungswillige Person für die Entscheidfindung vorliegen müssen.
Ich bitte Sie, dem Entscheidungsgremium bei einem Einbürgerungsgesuch wichtige Informationen nicht vorzuenthalten und die Minderheit V zu unterstützen.