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Schelbert Louis · Nationalrat · 2007-10-02

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Ich spreche nur noch zu Artikel 15c: Mit ihrem Antrag will die Minderheit II (Hubmann) - wie Bundesrat und Ständerat auch - erreichen, dass nicht alle Kantone bei der Bekanntgabe von Personendaten in ihrem Zuständigkeitsbereich gleich weit gehen müssen, weil heute schon nicht alle gleich weit gehen. Sie überlässt den Entscheid darüber den Kantonen. Die Mehrheit dagegen will die Kantone zwingen, den Stimmberechtigten persönliche Daten offenzulegen. Wie unmöglich das ist, zeigt sich im Lichte der Offenlegungswünsche, wie sie dann z. B. im Antrag der Minderheit V (Müller Philipp) zum Tragen kommen; ich komme darauf zurück. Die Kann-Formulierung lässt den Kantonen offen, wie weit sie gehen wollen, und wir empfehlen Ihnen, den entsprechenden Anträgen zu folgen.

Im Weiteren beantragen wir Ihnen, die Minderheit III (Roth-Bernasconi) und die Minderheit IV (Hubmann) zu unterstützen. Der allgemeine Grundsatz gemäss Mehrheit birgt die Gefahr der Verletzung des Datenschutzes in sich. Man muss sich immer vor Augen halten, dass es bei diesen Informationen nicht nur um Informationen für eine Kommission, ein Fachgremium oder sonst einen geschlossenen Kreis von Personen geht, sondern dass diese Informationen den Stimmberechtigten zugänglich gemacht werden sollen. Das geht uns zu weit. Auch die Religionszugehörigkeit gehört für uns - und auch gemäss Bundesverfassung - zu den besonders schützenswerten Personendaten. Sie sagt nichts darüber aus, wie gut sich eine Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert hat. Darum muss es ja bei einem Einbürgerungsentscheid gehen und um nichts anderes. Wir unterstützen deshalb den Streichungsantrag.

Die Minderheit V (Müller Philipp) betreffend erinnere ich Sie noch einmal daran, dass nach dem Willen der Mehrheit alle in Absatz 2 erwähnten Angaben allen Stimmberechtigten bekanntgegeben werden müssen. Das kann und darf aus Gründen des Persönlichkeitsrechts nicht sein. Formell kann man dagegen einwenden, dass der Bund den Kantonen nur Grundsätze vorschreiben kann, nicht einen derart detaillierten Katalog. Herr Roland Schärer hat als Vertreter der Verwaltung in der Kommission darauf hingewiesen, dass diese Vorstellungen aus der Perspektive eines einzelnen Kantons kommen. Aber nicht in allen Kantonen ist die Frage der Sozialhilfe ein Kriterium für den Einbürgerungsentscheid. Jetzt soll es ihnen vorgeschrieben werden, selbst wenn die betroffenen Personen nicht für ihre soziale Situation verantwortlich sind. Mit Bezug auf die Verlustscheine und die Betreibungen führte Herr Schärer aus, es gebe Kantone, die das für fünf Jahre verlangen, und Kantone, die das nur für das letzte Jahr wollen. In diesem Gesetz regeln wir nicht das Verfahren beim Bund, sondern das Verfahren in den Kantonen. Wir möchten nicht, dass persönliche Daten wie solche über die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, die Berufstätigkeit, Invalidität, Unterstützungspflichten für Verwandte oder Unterhaltspflichten den Stimmberechtigten bekanntgegeben werden müssen.

Wir beantragen Ihnen deshalb, den Antrag der Minderheit V abzulehnen.

Noch kurz zum Antrag der Minderheit Roth-Bernasconi für einen neuen Absatz 2bis: Mit dem Antrag für einen Absatz 2bis wird im Grunde genommen zusammengefasst, dass Gesuchsteller auch über Rechte verfügen und dass die Öffentlichkeit nicht fast beliebig über ihre Lebensumstände und über ihr privates Leben informiert werden darf. Wir unterstützen deshalb den Antrag der Minderheit Roth-Bernasconi.