Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-02
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-02
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich Frau Heim dafür danken, dass sie mich zitiert hat. Ich habe dem nichts beizufügen: Jedes Wort, das Sie gesagt haben, ist richtig. Nur müssen Sie wissen, dass Sie das mit dem Antrag der Minderheit nicht erreichen. Ihr Antrag ist falsch. "Dieses Gesetz", so heisst es im Entwurf, "regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes." Es regelt alle Anwendungen polizeilichen Zwangs, nicht nur die Anwendung polizeilichen Zwangs als letztes Mittel. Die Personenkontrolle zum Beispiel, ein Mittel der Polizei, wird auch geregelt; das Anhalten einer Person wird auch geregelt. Es ist nicht richtig, wenn die Polizei Anhaltungen durchführt, obwohl ein weniger starkes Mittel genügt.
Sie haben in Ihrem Minderheitsantrag nun die Formulierung, dass dieses Gesetz die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen "als letztes Mittel" im Zuständigkeitsbereich des Bundes regelt. Artikel 11 besagt klar, dass das letzte Mittel die Waffe ist. Wir regeln hier aber nicht nur den Einsatz der Waffe, sondern auch den Einsatz aller anderen Mittel. In dieser Beziehung ist Ihr Antrag einfach nicht richtig.
Artikel 1 ist eine Programmbestimmung und eine Art Inhaltsangabe. In Artikel 1 werden die Grundsätze geregelt: erstens die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs, zweitens die Grundsätze der Anwendung polizeilicher Massnahmen, aber nur im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Das ist die Inhaltsangabe. Wenn Sie eine andere Inhaltsangabe machen, ist das falsch. Nach Ihrem Antrag würde nur der Waffeneinsatz geregelt, nämlich als letztes Mittel. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit der entsprechenden Abstufung allfälliger Eingriffe wird in Artikel 9 eingehend präzisiert.
Darum bitten wir Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.