Lexipedia

Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-10-02

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Namens der FDP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Rückweisung abzulehnen.

Es handelt sich tatsächlich um eine Vollzugsgesetzgebung zum Asylgesetz und zum Ausländergesetz. Es ist uns klar, dass Personen mit einem widerrechtlichen Aufenthalt nach abgeschlossenem Verfahren und rechtskräftigem Entscheid in der Schweiz nötigenfalls zwangsweise rückgeführt werden müssen. Dafür sind grundsätzlich die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig; sie werden dabei vom Bund insofern unterstützt, als dieser die notwendigen Reisedokumente beschafft und an den internationalen Flughäfen die Ausreise auf dem Luftweg organisiert.

Nachdem es, wie wir schon wiederholt gehört haben, vereinzelt zu Zwischenfällen gekommen ist, sollen nun die Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Zwang klar geregelt werden. Vorläufige gemeinsame Richtlinien sollen durch dieses Gesetz abgelöst werden. Es ist zweifellos richtig, dass Eingriffe in die körperliche Integrität beim Vollzug von Gesetzen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und diese gesetzliche Grundlage zwangsläufig auch recht detailliert ist. Die Massnahmen unterliegen aber generell einer Kaskadenordnung, wie wir das auch schon andernorts - ich erinnere an das Hooligangesetz - beschlossen haben. Kantonale Widerstände sind uns trotz der Einwände von Herrn Kollege Schelbert nicht bekannt. Offenbar liegt die jetzige Fassung im Interesse der Kantone.

Die Diskussionen beim ZAG werden grossmehrheitlich dem Muster der Verhandlungen zur Asyl- und Ausländergesetzgebung folgen. SP und Grüne beantragen Änderungen, welche das Gesetz kaum mehr anwendbar und vor allem wirkungslos machen, währenddem die bürgerliche Seite die Meinung vertritt, nötig gewordene Ausschaffungen seien auch wirkungsvoll umzusetzen. Völker- oder verfassungsrechtliche Probleme bei der Fassung der Mehrheit werden zwar von der Minderheit behauptet, stellen sich aber unseres Erachtens nicht. Wir sind deshalb für Eintreten.

Zum Rückweisungsantrag haben wir folgende Bemerkungen anzubringen: Wenn die Sprecherin der Minderheit, Frau Vermot-Mangold, vorhin ausgeführt hat, die Voraussetzung des verhältnismässigen Vorgehens sei eine Gummibestimmung, dann muss ich Sie fragen: Was bedeutet denn bei Ziffer 1 Ihres Rückweisungsantrages die Vorschrift, dass man Rückführungen "in erster Linie ohne Gewaltanwendung" durchführen soll? Was heisst "in erster Linie"? Das ist genauso oder genauso wenig eine Gummibestimmung wie die Vorschrift des verhältnismässigen Vorgehens, aber mit dem grossen Unterschied, dass die Frage der Verhältnismässigkeit eine reiche gerichtliche Praxis und eine grosse rechtliche Lehre im Hintergrund hat. Was heisst hingegen "in erster Linie"? Das ist unbestimmter.

Bei Ziffer 2 wird verlangt, dass das Recht auf Klage gewährleistet wird. Wir haben es hier mit dem Vollzug von rechtskräftigen Entscheiden zu tun; das ganze Beschwerdeverfahren ist also durchgespult worden, bevor es zur Ausschaffung kommt. So kann es nur noch um Fragen der Schadenszufügung gehen. Diese Schadensregelung ist in Artikel 31 festgehalten. Das Recht auf Klage gibt es also in dieser Phase nicht mehr, mit Ausnahme der Klage auf Schadenersatz, und dies ist wie gesagt in Artikel 31 geregelt.

In Ziffer 3 wird ein Monitoring bei jeder Rückführung verlangt. Aber wir haben entsprechende Minderheitsanträge zu den neuen Artikeln 28a und 30a; Sie sehen das auf der Fahne. Wir sind der Auffassung, dass wir die Frage des Monitorings implizit dann bei diesen Minderheitsanträgen materiell behandeln sollen und dass dies kein Grund dafür ist, das ganze Gesetz zurückzuweisen. [PAGE 1586]

Somit bitten wir Sie also, einzutreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit abzulehnen.