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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-03

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-03

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 13: Der Antrag der Minderheit Schelbert will, dass bei polizeilichem Zwang jede gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Herr Schelbert, das ist nicht möglich. Wenn man nur schon mit Zwang einen Fingerabdruck macht und die Person einen Kratzer hat, ist diese Bestimmung bereits betroffen; das ist unmöglich. Bei der Anwendung von polizeilichem Zwang - wenn man es offen ausspricht - ist es so, dass immer ein gewisses Risiko für Körperverletzungen, also für gesundheitliche Beeinträchtigungen, da ist. Wenn Sie das extensiv auslegen, ist polizeilicher Zwang nicht möglich.

Es ist gerade das Ziel dieses Gesetzes, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs auszuschliessen. Darum wendet man ja keinen Zwang an, wo man ohne Zwang durchkommt; dann wendet man keinen an. Aber wenn das nicht möglich ist, kommt der Zwang: Das ist zuerst der leichte Zwang, dann der schwere Zwang, und bei ganz Renitenten oder wenn es lebensgefährlich wird, wird der Zwang erhöht. Soll das Risiko jeder gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeschlossen werden, muss auf jede Anwendung von Zwang verzichtet werden. Dann können Sie die Rechtsordnung in diesen schwierigen Fällen nicht mehr durchsetzen. Dies bedeutet aber auch den weitgehenden Verzicht auf das staatliche Gewaltmonopol und damit auf die staatliche Durchsetzung des Rechtes, und das bedeutet Faustrecht: Der Stärkere befiehlt. Und das kann ja nicht der Sinn sein.

Ich spreche nun zu Artikel 14. Er regelt den Einsatz sogenannter Hilfsmittel bei der Anwendung polizeilichen Zwangs. Es handelt sich um die Mittel für das Ausüben von Zwang, welche nicht unter die Kategorie Waffen fallen. Das Gesetz lässt primär Fesselungsmittel zu. Dabei geht es nicht nur um die klassischen Handschellen. Bei zwangsweisen Rückführungen beispielsweise werden vorweg Textilbänder mit Klettverschluss verwendet, welche Verletzungsrisiken minimieren. Das ist eine mildere Stufe als die Handschellen. Das Gesetz legt für seinen Geltungsbereich einen Numerus clausus grundsätzlich zulässiger Mittel fest. In der Verordnung des Bundesrates soll eine Liste der einzelnen zulässigen Mittel und ihres situationsbedingten Einsatzes festgelegt werden. Es werden also nicht alle Mittel jederzeit und überall zum Einsatz kommen dürfen, sondern die Verordnung wird das Einsatzgebiet im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit umschreiben. Es ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen für Notwehr- und Notstandssituationen nicht gelten, sodass dann für die Bewältigung der Situation kurzfristig auch andere Mittel zum Einsatz kommen könnten.

Der Erstrat hat die Bestimmung aus systematischen Gründen etwas umstrukturiert und damit die Verständlichkeit verbessert. Wir sind für die Fassung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission. Wir bitten Sie, dem zuzustimmen.

Nun zum Minderheitsantrag Roth-Bernasconi betreffend Absatz 2: Wir bitten Sie, ihn abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen: Bereits der Ständerat hat Anträge auf ein Verbot des Einsatzes von Fussfesseln und Diensthunden richtigerweise abgelehnt. Die Minderheit möchte Buchstabe b streichen. Bei den zwangsweisen Rückführungen ist eine Fussfesselung mit Textilbändern während des Lufttransportes leider unabdingbar, da körperliche Auseinandersetzungen aus Sicherheitsgründen unbedingt verhindert werden müssen. Nochmals: Es geht um die allerschwierigsten Fälle; sie betreffen Personen, die man schon zurückzuführen versucht hat - in Begleitung, in Passagierflugzeugen usw. - und bei denen es einfach nicht möglich war.

Ich bitte Sie, einmal zu überlegen, wie es ist, wenn Sie etwa dreissig Personen, die so schwerwiegende Fälle sind, in einem Flugzeug zurückführen müssen und es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Das ist praktisch nicht zu bewältigen. Es ist zu betonen, dass eine zwangsweise Rückführung mit Fesselung nur gegenüber Personen angeordnet wird, die eine begleitete Rückführung unter erleichterten Umständen bereits zweimal verweigert und bereits häufig massiven körperlichen Widerstand geleistet haben. Ein Verzicht auf eine vollständige Fesselung käme daher faktisch einem Verzicht auf die zwangsweise Rückführung und auf die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen gleich. Natürlich sind es wenige, die so zurückgeführt werden, aber die anderen gehen nicht freiwillig, wenn sie nicht wissen, dass sie schliesslich zwangsweise zurückgeführt werden, falls sie sich weigern.

Nun zur Frage der Diensthunde; solche kommen vor allem bei Bewachungsteams, etwa beim Bundessicherheitsdienst oder beim Grenzwachtkorps, zum Einsatz. Es ist völlig sinnlos, das zu verbieten. Was setzen Sie dann an die Stelle von Diensthunden? Bewaffnete Leute, die die Schusswaffe brauchen! Bei solchen Teams stellen Diensthunde in vielen Situationen einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit der eingesetzten Leute dar. Die Verordnung des Bundesrates wird im Einzelnen regeln, für welche Aufgaben Diensthunde eingesetzt werden dürfen. Nicht infrage kommt ein Einsatz von Diensthunden etwa bei Rückführungen; er wäre dort weder zweckmässig noch verhältnismässig. Was wollen Sie mit einem Hund in einem Flugzeug? Dort gibt es keine Bewachungsaufgaben, die ein Hund sinnvoll erfüllen könnte. Das entspricht der bisherigen Praxis und soll auch nicht geändert werden.

Ich komme nun zu Artikel 15: Diese Bestimmung lässt den Einsatz von drei verschiedenen Waffentypen zu. Der Bundesrat hatte - gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung - die Zulässigkeit folgender Waffen vorgesehen: Schlag- und Abwehrstöcke wie den polizeilichen Mehrzweckstock, Reizstoffe wie Pfefferspray sowie Schusswaffen. Eine besondere Geschichte hat hier der Taser. Der wurde von der Expertenkommission ausdrücklich vorgeschlagen, weil er ein humaneres Mittel als die Schusswaffe ist. Wir haben ihn dann herausgenommen, weil es Berichte gab, wonach der Taser gefährlich sei und tödlich wirken könne - der Taser gilt als eine nichttödliche Waffe -, wenn jemand einen Herzschrittmacher habe.

Nun hat sich gezeigt, dass der Taser z. B. bei schweren Auseinandersetzungen im Rahmen von Rückführungen in einem Flugzeug, wo man keine Schusswaffe brauchen kann, zweckmässig ist und dass man auch dort eruieren kann, ob jemand einen Herzschrittmacher hat oder nicht. Darum ist wieder Druck entstanden, den Taser aufzunehmen. Der Bundesrat hat Ihnen eine Lösung ohne Taser vorgeschlagen, die Kommissionsmehrheit hat ihn wieder hineingenommen. Wir wehren uns nicht dagegen, es hat Vor- und Nachteile. Sie sehen: Man hat ihn mal dringehabt und dann wieder herausgenommen. Es wurde besonders geltend gemacht, er habe eben im Nahbereich Vorteile. Der Bundesrat hat demgegenüber gesagt, es sei zu wenig sicher. Es ist also keine Katastrophe, wenn Sie hier der Mehrheit zustimmen.

Es wurde auch geltend gemacht, dass der Gebrauch von Destabilisierungsgeräten eine geringere Gefahr für Dritte darstelle als Feuerwaffen und sogar als Reizstoffe. Es wurde dabei auch auf den Taser hingewiesen. Man muss sehen: Es ist richtig: Die Gefahr ist kleiner als bei Schusswaffen, aber sie ist natürlich grösser als bei anderen Mitteln, obwohl auch der Pfefferspray Nachwirkungen haben kann. Das betrifft die Frage, wo man was einsetzt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei zwangsweisen Rückführungen in [PAGE 1621] Flugzeugen nach den geltenden Richtlinien heute an Bord keine Schusswaffen getragen werden. Es besteht kein Anlass, dies zu ändern.